Mehrere Betriebe = mehrere Gewerbesteuer-Freibeträge

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Wird ein Gewerbebetrieb in der Rechtsform des Einzelunternehmens geführt, beträgt der Gewerbesteuerfreibetrag 24.500,00 €. Der Freibetrag ist betriebsbezogen, das heißt, unterhalten Sie als Selbstständiger zwei Betriebe, steht Ihnen der Freibetrag auch zweimal zu.

Zu klären bleibt, wann ein Selbstständiger mehr als einen Betrieb hat. Allein das Ausüben von zwei verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten reicht dafür noch nicht aus, wie das folgende Beispiel zeigt.

Ein selbstständiger Fleischermeister bezog Fleisch und machte daraus Bratwürste, die er über zum Betrieb gehörende Wurststände veräußerte. Neben dieser gewerblichen Tätigkeit betrieb der Selbstständige einen Großhandel mit aus Afrika importierten Teufelskrallenwurzeln, die zur Herstellung von Medikamenten verwendet werden können.

Zwischen dem Selbstständigen und Finanzamt kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob die beiden gewerblichen Tätigkeiten unter das Dach eines Betriebes passen oder unterschiedlichen Betrieben zuzuordnen sind.

Das FG Thüringen ging im konkreten Fall nur von einem Betrieb aus. Bei seiner Entscheidungsfindung orientierte sich das Gericht an folgenden Grundgedanken des BFH: Ob mehrere gewerbliche Unternehmen vorliegen richtet sich danach, wie eng die objektiv zwischen ihnen bestehenden organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen sind. Entscheidend ist letztlich das Gesamtbild der Umstände des Einzelfalls.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien stellte das FG Thüringen fest: Aus wirtschaftlicher Sicht waren die beiden Tätigkeiten unabhängig voneinander, da der Lieferanten- und Kundenkreis sich nicht überschnitten. Finanziell gab es dagegen einen engen Zusammenhang, denn es wurde ein einheitlicher Rechnungsabschluss erstellt und Gelder aus dem Verkauf der Teufelskrallen wurden im Fleischereibetrieb verwendet. Auch organisatorisch lag keine Trennung vor, denn für den Handel mit den Teufelskrallen wurde die Räumlichkeiten und die technische Infrastruktur des Fleischereibetriebs genutzt.

Das Gesamtbild ergab damit eine enge Verzahnung zwischen den beiden Tätigkeiten. Zwei separate Betriebe schieden dadurch aus (FG Thüringen vom 25.5.2011, 1 K 444/09, DStRE 2012 S. 477). Gegen das Urteil wurde Revision vor dem BFH eingelegt (Az. der Revision: X R 38/11).

Gehen Sie verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten nach und möchten Sie diese auf zwei Betriebe verteilen, sorgen Sie am besten für eine klare wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Trennung. Die Tätigkeiten sollten möglichst keinen Berührungspunkt haben, da das Finanzamt ansonsten von einem einheitlichen Betrieb ausgehen kann.

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