Hobby-Autor: Sind Verluste abzugsfähig?
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Ob Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden können, musste das FG Baden-Württemberg entscheiden.
Konkret betroffen waren hier die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen, die einem Steuerpflichtigen entstanden waren, der ein Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen geschrieben hatte.
In seinem Buch berichtete er nicht nur über von ihm durchgeführte Wanderungen, sondern fügte den Berichten auch Karten und Höhenprofile hinzu. Außerdem erstellte er eine CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, u. a. über Wetterverhältnisse.
Mit einem Verlag hatte er einen Vertrag zum Vertrieb des Buches abgeschlossen und dem Finanzamt einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt. Der darin unterstellte Verkauf von ca. 800 Büchern innerhalb von drei Jahren reichte aber für einen Gewinn nicht aus. Das Finanzamt berücksichtigte deshalb den geltend gemachten Verlust nicht und erklärte, die schriftstellerische Tätigkeit werde hier nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.
Das sah das Finanzgericht anders und entschied, dass die Aufwendungen für die Veröffentlichung, insbesondere der Autorenzuschuss, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Die Richter waren davon überzeugt, dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe und gestanden jedenfalls während der Anlaufzeit der schriftstellerischen Tätigkeit einen Verlust zu (FG Baden-Württemberg vom 16.2.2016, 6 K 3472/14 ).
Anfangsverluste auch bei negativer Totalgewinnprognose zu berücksichtigen
Dies gilt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg auch bei negativer Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare. Entscheidend für die Annahme war hier das Verhalten des Klägers:
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Er hatte sein Buch erst veröffentlicht, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt hatte.
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Für das Buch wurde geworben und es wurde auf Buchmessen präsentiert.
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Der Kläger schickte zu Werbezwecken Exemplare an Hotels und Wanderheime.
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Der Kläger hatte sich mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch z. B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern.