3. Weitere Tipps für Gründungszuschuss-Bezieher

Mit Nebeneinkommen starten

Bezieher von ALG I dürfen ausdrücklich neben der Unterstützung vom Amt etwas hinzuverdienen, allerdings nur in Tätigkeiten mit weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche (§ 138 Abs. 3 und § 155 Abs. 1 SGB III). Diese Grenze von 14,9 Stunden gilt auch für selbstständige Nebenjobs. Das anrechenbare Nebeneinkommen wird vom ALG I abgezogen. Betriebsausgaben können abgesetzt oder pauschal in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen berücksichtigt werden. Nebeneinkünfte sind bis zu 165,00 € im Monat anrechnungsfrei (Freibetrag).

Das Nebeneinkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeld mindert zwar die Höhe des ALG I, nicht jedoch die Höhe des später gezahlten Gründungszuschusses. Denn eine Bemessung des Gründungszuschusses nach dem geminderten ALG I würde Anreize zur Beendigung der Arbeitslosigkeit reduzieren und ist daher abzulehnen (BSG, Urteil vom 24.11.2010, B 11 AS 12/10 R ). Sollte die örtliche Arbeitsagentur anders entscheiden, lohnt es sich, dagegen mit Widerspruch und Klage vorzugehen.

Abmeldung bei der Arbeitsagentur

Wer in kürzerer Zeit größere Aufträge mit höheren Einnahmen selbstständig erledigt, fährt besser, wenn er sich bei der Agentur für Arbeit zwischenzeitlich abmeldet – und nach Erledigung des Auftrags wieder anmeldet. Die in dieser Zeit erwirtschafteten Einkünfte dürfen auch später nicht auf das gezahlte ALG I angerechnet werden. Zudem bleibt durch die Abmeldung der volle Anspruch auf die Leistung erhalten.

Wer seine selbstständige Nebentätigkeit vorher erproben möchte, sollte sich aber vorab mit seinem Berater von der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Denn es besteht die Gefahr, dass der Zuschuss später abgelehnt wird, weil die Selbstständigkeit bereits vor der Beantragung des Gründungszuschusses ausgeübt wurde. Grundsätzlich wird aber auch die Umwandlung einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden in eine hauptberufliche Selbstständigkeit gefördert (Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss 57.11).

Existenzgründungsseminare und Coaching-Angebote nutzen

Die Agenturen für Arbeit schlagen Arbeitslosen, die an der Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung interessiert sind, die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren vor und finanzieren diese. Bei den Seminaren, die im Interesse der Gründer mindestens zwei Wochen dauern sollten, geht es nicht nur um Marktanalyse, Fördermittel und Rechtsformen. Fast noch wichtiger ist, dass die Teilnehmer sich untereinander kennenlernen und Netzwerke bilden. Gründungsinteressenten sind gut beraten, wenn sie von sich aus vorschlagen, dass die Arbeitsagentur ihnen die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs finanziert und nicht erst abwarten, dass ihnen eine solche Maßnahme aufgezwungen wird.

Die Arbeitsagenturen können auch im ersten Jahr nach der Gründung ein begleitendes Coaching finanzieren. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht. Die Maximalhöhe ist je nach Ort unterschiedlich. Diese aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Leistung ist aber wohl nicht allen Arbeitsberatern bekannt.

Für die Begleitung nach der Gründung bietet sich das Programm Gründercoaching Deutschland der KfW-Bank an. Bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus werden bis zu 90 % der Beratungskosten übernommen. Infos dazu unter www.gruender-coaching-deutschland.de.

Weitere interessante Links zum Thema:

  • www.arbeitsagentur.de: Wenn Sie unter Veröffentlichungen im Suchfeld Gründungszuschuss eingeben, finden Sie u.a. die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss. Das Antragsformular für den Gründungszuschuss wird Interessenten nur persönlich ausgehändigt und ist nicht über die Website erhältlich.

  • www.akademie.de

  • www.existenzgruender.de (Existenzgründungsportal)

  • www.gründungszuschuss.de