Gewerbesteuerpflicht: Verfassungsbeschwerde erfolglos

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein lang erwartetes Urteil zur Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft verkündet.

Grundlage ist die mündliche Verhandlung vom 25.09.2017 über eine Verfassungsbeschwerde gegen § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Hintergrund

Die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 neu in das Gewerbesteuergesetz eingefügte Regelung unterwirft erstmals auch bestimmte Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaften der Gewerbesteuer. Das Gesetzgebungsverfahren wurde erst Mitte des Jahres 2002 vollständig abgeschlossen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte sich die Beschwerdeführerin, eine Personengesellschaft, gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen durch ihre Gesellschafter gewandt. Sie hatte dabei unter anderem eine Verletzung des Gleichheitssatzes sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gerügt, weil der Vertrag über den Anteilsverkauf schon 2001 abgeschlossen gewesen sei.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei es vereinbar, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sei, obwohl der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer verbleibe.

Auch die Freistellung des auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallenden Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuerpflicht in § 7 Satz 2 Hs. 2 GewStG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so die Richter weiter (BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az. 1 BvR 1236/11).

Erwägungen des Gerichts und Urteil

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie neben einer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts auch eine Zusammenfassung der Erwägungen des entscheidenden Senats.

Wer es ganz genau wissen möchte, kann hier das Urteil im Wortlaut nachlesen.

URL:
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