Gewerbesteuer: Miete für einen Messestand gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

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Die für einen Ausstellungsstand angemietete Messefläche ist kein "fiktives Anlagevermögen", sagt das FG Düsseldorf. Das überrascht eigentlich nur das Finanzamt – allen anderen dürfte das klar gewesen sein...

Ein Produktionsunternehmen, das fünf Tage lang auf einer Fachmesse sein Sortiment präsentiert und zu diesem Zweck einen Messestand angemietet hat, muss es nicht akzeptieren, dass das Finanzamt die für den Stand gezahlte Miete dem gewerbesteuerrechtlichen Gewinn hinzuzurechnet.

Die Finanzverwaltung hatte ihr Vorgehen damit begründet, dass es sich um den Mietzins für die Benutzung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens handele, das im Eigentum eines anderen stehe.

Das FG Düsseldorf sah das anders: Die angemietete Messefläche sei kein fiktives Anlagevermögen, das besteuert werden dürfe, entschieden die Richter. Die Prüfung, ob fiktives Anlagevermögen gegeben ist, müsse sich an den betrieblichen Verhältnissen orientieren. Dabei sei maßgeblich, ob der Geschäftszweck des Unternehmens das "dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze". Auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung komme es dabei nicht an.

Daher kann also ein Gegenstand grundsätzlich auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur für wenige Tage gemietet oder gepachtet werde. Im hier entschiedenen Fall Sachverhalt war das nach Auffassung der Finanzrichter jedoch nicht der Fall: Betroffen war der Betreiber eines Produktionsunternehmens, der auf einer 5-tägigen Fachmesse sein Produktsortiment präsentiert hatte. Die Fachmesse findet alle drei Jahre statt, auf weiteren Messen stellt der Betreiber nicht aus. Für das Produktionsunternehmen sei es nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb vorzuhalten, erklärten die Richter. Der Geschäftszweck erfordere nicht die Teilnahme an Messen. Es sei die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob aus Werbezwecken an der Messe teilgenommen werden soll oder nicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, Az. 10 K 2717/17).

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