Gar nicht so einfach: Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Betriebsaufgabe

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Einem Unternehmer unter 55 Jahren stehen Steuervorteile für die Betriebsaufgabe nur dann zu, wenn er berufsunfähig ist. Der Nachweis ist allerdings nicht so einfach zu führen.

Ein Unternehmer, der bei seiner Betriebsaufgabe noch nicht 55 Jahre alt ist, bekommt den Steuerfreibetrag von 45.000,00 € sowie den ermäßigten Steuersatz auf den Aufgabegewinn nur dann, wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Da die Steuervorteile im Einzelfall viele Tausend Euro ausmachen können, lohnt es, sich bereits vor der Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs über den erforderlichen Nachweis Gedanken zu machen.

So kann die Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden

Am einfachsten ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Gewährung einer gesetzlichen oder privaten Berufsunfähigkeitsrente. Das aber dürfte bei Selbstständigen eher die Ausnahme sein. Eine fachärztliche Bescheinigung allein reicht nicht aus, wohl aber die amtsärztliche Bescheinigung. Folgende Hinweise gibt die Finanzverwaltung (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 20.12.2011, DB 2012 S. 377):

  • Die Erwerbsfähigkeit muss im Vergleich zu Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und Kenntnissen auf weniger als 6 Stunden gesunken sein (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

  • Maßstab für die Beurteilung ist die bisherige Tätigkeit des Unternehmers. Kann er diese nicht mehr ausüben, steht ihm grundsätzlich der Freibetrag zu. Sogenannte Verweisungsberufe sind nur dann zu beachten, wenn sie im aufgegebenen Betrieb ohne größere Schwierigkeiten ausgeübt werden könnten.

  • Eine Bescheinigung über eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit oder die Feststellung einer Behinderung werden nicht als Nachweis einer dauernden Berufsunfähigkeit anerkannt.

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