EÜR: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

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Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags.

Das hat das FG Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

Der Kläger hatte auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.

Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Dem folgten die Richter mit ihrem Urteil jedoch nicht und machten die Gewinnerhöhung rückgängig. Sie erklärte, es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System (FG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 K 1122/16)

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