Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung: So stellen Sie Ihren Härtefall-Antrag

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Für neueste Informationen lesen Sie unsere News vom 22.4.2005.

Der Staat spart, wo er nur kann. Der neuste Coup: Seit 2005 müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch abgeben (ELSTER-Verfahren). So sollen Kosten für die Datenerfassung beim Finanzamt gespart werden.

Anders als bei der elektronischen Steuererklärung gibt es jedoch bei der elektronischen Steuer-Anmeldung keine Anreize, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Braucht es auch nicht, denn die Beteiligung ist grundsätzlich Pflicht.

Doch es gibt eine Gnadenfrist: Bis zur Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung März 2005 wird die »altmodische« Papierform (per Post oder Fax) noch akzeptiert. Ab der Voranmeldung für April bzw. das zweite Quartal 2005 ist auch damit Schluss. Bis dahin müssen Sie die ELSTER-Übertragung hinkriegen - oder es gibt Ärger mit dem Finanzamt.

Die Voranmeldung für April muss spätestens am 10.5.2005 abgegeben werden, bei Dauerfristverlängerung am 10.6.2005. Hoffentlich ist die Verwaltung dieses Mal auf den selbst verursachten Ansturm auf die Server vorbereitet und es kommt nicht zu einem Desaster wie am 10.2.2005. Damals war die elektronische Übertragung wegen Überlastung der Behörden-Server tagelang nicht möglich.

Vor der ersten Übertragung müssen Sie per Post eine unterschriebene Teilnahme-Erklärung an das Finanzamt schicken (»Erklärung nach § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung«). Das Formular dafür wurde Ende 2004 verschickt, Sie erhalten es aber auch bei Ihrem Finanzamt.


Sicherheit - ein Fremdwort

Der Finanzverwaltung ist es bisher nicht möglich, den Absender einer elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung eindeutig zu ermitteln. Für die Voranmeldung braucht man nämlich nur die Steuernummer und den Namen des Unternehmens - Informationen, die jeder Rechnung zu entnehmen sind. Ein PIN/TAN-Verfahren, wie bei Bankgeschäften über das Internet üblich, eine elektronische Signatur oder einen Passwortschutz gibt es bisher nicht.

Damit kann jeder, der Ihnen schaden will oder es einfach »lustig« findet, für Ihr Unternehmen eine Phantasie-Voranmeldung einreichen. Das kann zu hohen Vorauszahlungen führen. Bis Sie den Fehler nachgewiesen oder auch nur bemerkt haben, können Sie bereits erhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben. Mehr noch: Abgesehen von dem rein finanziellen Schaden kann Ihr Konto überbucht, gesperrt und die entsprechende Information bei der Schufa eingegangen sein.

Im Bundesfinanzministerium kennt man natürlich das Problem der Absender-Authentifizierung. Eine Lösung ist aber nicht vor 2006 in Sicht.


Wenn Sie einfach wie bisher verfahren...

...dürfte unseres Erachtens erst einmal nichts passieren. Denn solange das Finanzamt sein Geld pünktlich erhält, darf es keine Verspätungszuschläge erheben. Allerdings gehen, wenn Sie sich weigern am elektronischen Verfahren teilzunehmen, alle Verarbeitungsprobleme zu Ihren Lasten. Dazu gehören z.B. Datenfehler und eine verspätete Bearbeitung.

Die einzige Alternative zur ELSTER-Übertragung ist ein Härtefall-Antrag beim Finanzamt. Darin müssen Sie um die Erlaubnis bitten, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen. Denn das ist laut BMF-Schreiben vom 29.11.2004 »zur Vermeidung unbilliger Härten« möglich, wenn dem Unternehmer »die Schaffung der technischen Voraussetzungen nicht zuzumuten ist«.

Was das konkret bedeutet, ist leider wieder Auslegungssache und wird uneinheitlich gehandhabt - das Bundesfinanzministerium hüllt sich in vornehmes Schweigen. Unser Musterbrief mit Textbausteinen zeigt Ihnen, mit welchen Argumenten Sie Ihren Härtefall-Antrag untermauern können.

Wenn Sie selbst zwar keinen PC bzw. Internet-Zugang haben, aber Ihre Anmeldungen von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vornehmen lassen, wird kein Härtefall angenommen. Denn Steuerberatern und Rechtsanwälten ist die Anschaffung eines PC und eines Internet-Zugangs zuzumuten.

Auf Ihrem eigenen Briefkopf sollten natürlich weder eine E-Mail-Adresse noch der Hinweis auf eine Homepage Ihres Unternehmens auftauchen, wenn Sie mit fehlendem Internet-Zugang argumentieren.
Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass findige Finanzbeamte über Suchmaschinen wie z.B. Google prüfen, ob Sie oder Ihr Unternehmen tatsächlich keinen Internetauftritt haben.


So können Sie sich gegen den Zwang zur elektronischen Voranmeldung wehren:

Ihr Härtefallantrag wurde abgelehnt? Wenn Sie dabei die fehlende Ausstattung mit PC und/oder Internet-Anschluss zur Begründung angeführt haben, versuchen Sie es noch einmal unter Hinweis auf den Datenschutz. Weisen Sie auf die oben erklärten Mängel bei der sicheren Übertragung hin und erklären Sie dem Finanzamt, dass Sie notfalls die erteilte Einzugsermächtigung zurücknehmen werden. Eine manuelle Überweisung bedeutet für das Finanzamt erheblich mehr Arbeitsaufwand. Vielleicht bringt das den zuständigen Bearbeiter dazu, Ihrem Antrag doch noch stattzugeben.


Das erste Urteil...

... zum Thema elektronische Steueranmeldung gab es bereits am 5.4.2005. Das FG Hamburg entschied, dass ein Unternehmer, der weder über die erforderliche Hardware noch über einen Internetanschluss verfügt, die Lohn- und Umsatzsteuer nicht elektronisch anmelden muss (FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2005, Az. II 51/05).

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/themen/elektronische-umsatzsteuer-voranmeldung-so-stellen-sie-ihren-haertefall-antrag