Eiscafé und Imbiss: kein einheitlicher Gewerbebetrieb

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Ein Einzelunternehmer kann verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausüben und aus gewerbesteuerlicher Sicht dennoch nur einen Gewerbebetrieb unterhalten. Das kann von Vorteil sein, wenn die eine Tätigkeit zu Verlusten führt, die andere dagegen zu Gewinnen: Dann lassen sich die wirtschaftlichen Ergebnisse miteinander verrechnen und die Gewerbesteuer-Zahllast verringert sich.

Wesentliche Voraussetzung für die Existenz eines einheitlichen Gewerbebetriebs ist, dass die verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden sind, sich also gegenseitig ergänzen.

Ein Selbstständiger betrieb einen Imbiss und gleichzeitig ein Eiscafé. Für die Jahre 2010 und 2011 reichte der Gewerbetreibende jeweils getrennte Gewinnermittlungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ein. Die gewerblichen Einkünfte aus dem Eiscafé waren in beiden Jahren negativ (2010: –27.136,– € und 2011: –24.312,– €), die aus dem Imbiss in beiden Jahren positiv (2010: 57.103,– € und 2011: 59.058,– €).

In den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 verrechnete der Selbstständige die Verluste des Eiscafés mit den Gewinnen des Imbisses, sodass sich vor Abzug des Gewerbesteuer-Freibetrags in Höhe von 24.500,– € für das Jahr 2011 nur noch ein Gewerbeertrag in Höhe von 29.967,– € (57.103,– € ./. 27.136,– €) und für das Jahr 2011 nur noch ein Gewerbeertrag in Höhe von 34.746,– € (59.058,– € ./. 24.312,– €) ergab.

Durch die Verrechnung der Verluste mit den Gewinnen machte der Selbstständige deutlich, dass er das Café und den Imbiss als einheitlichen Gewerbebetrieb ansah. Denn nur wenn verschiedene gewerbliche Tätigkeiten sich unter dem Dach desselben Gewerbebetriebs befinden, dürfen gewerbliche Verluste und Gewinne miteinander verrechnet werden.

Doch diesen Weg wollte das Finanzamt nicht mitgehen. Denn nach dessen Ansicht erfüllten die beiden gewerblichen Tätigkeiten des Einzelunternehmers nicht die Voraussetzungen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Es fehlte an einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Daher unterstellte das Finanzamt zwei eigenständige Betriebe und gelangte – mangels Möglichkeit der Verlustverrechnung – zu einer deutlich höheren Gewerbesteuer-Zahllast.

Dies wollte der Einzelunternehmer nicht hinnehmen und erhob daher Klage gegen die Entscheidung der Behörde. Die Klage blieb allerdings erfolglos. Denn das Finanzgericht schlug sich auf die Seite des Finanzamtes.

Zwar erkannte das Gericht sowohl einen organisatorischen Zusammenhang (insbesondere aufgrund der Nutzung desselben Gebäudes, Telefons, Inventars im Außenbereich, Geschäftsfahrzeugs für Wareneinkäufe sowie derselben Kundentoilette) als auch einen finanziellen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten (Nutzung desselben Bankkontos sowie Verwendung von Einnahmen des Imbisses zur Deckung von Ausgaben des Cafés) an, aber eben keinen ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang.

Nach Ansicht des Gerichts waren die ausgeübten Tätigkeiten weder gleichartig noch ergänzten oder förderten sie sich. Auch die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und der Kundenkreis waren im Wesentlichen nicht einheitlich. Damit lassen sich beide Tätigkeiten unabhängig voneinander ausüben und stellen aus gewerbesteuerlicher Sicht keine Einheit dar. Folglich sind auch die wirtschaftlichen Ergebnisse getrennt zu behandeln (FG Münster vom 10.10.2017, Az. 7 K 3662/14 G).

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