Ein Datenschutzbeauftragter übt einen gewerblichen Beruf aus

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Das FG München wertet die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten als eigenständigen und neuen Beruf, der sich klar von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgrenzt und zu gewerblichen Einkünften führt.

Ein Jurist, der für Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter arbeitet, erbringt im Rahmen dieser Tätigkeit keine Rechtsanwaltsleistungen. Auch eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts vergleichbare Tätigkeit liegt mangels Ähnlichkeit der Aufgabenfelder und Arbeitsinhalte nicht vor. Stattdessen übt ein Datenschutzbeauftragter einen eigenständigen Beruf aus, der als gewerblich einzuordnen ist (FG München, Urteil vom 25.7.2017, Az. 5 K 1403/16).

Ein Rechtsanwalt war zusätzlich zu seiner anwaltlichen Tätigkeit auf selbstständiger Basis als Datenschutzbeauftragter für mehrere Unternehmen tätig. Seine Aufgabe war, den Datenschutz in den Unternehmen so zu organisieren, dass es zu keinen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz kommen konnte.

Das Finanzamt stufte die Arbeit des Datenschutzbeauftragten als eigenständige gewerbliche Tätigkeit ein und forderte den Selbstständigen aufgrund der Höhe seines Gewinns zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen (insbesondere Bilanz und GuV) auf. Gegen die Entscheidung klagte der Datenschutzbeauftragte, denn er sah seine Arbeit als Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit an, aus der freiberufliche Einkünfte resultierten.

Das Finanzgericht wertete die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten allerdings als eigenständigen und neuen Beruf, der sich klar von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgrenzt und zu gewerblichen Einkünften führt. Denn ein Datenschutzbeauftragter benötigt ein umfangreiches Wissen aus verschiedenen Studiengängen. Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts die Ingenieur- und Rechtswissenschaften, die Betriebswirtschaftslehre sowie die Pädagogik. Die Zuordnung der Tätigkeit zu einem juristischen Beruf kommt somit nicht in Betracht. Das Urteil des FG München ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der Rechtsanwalt hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 27/17).

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