Bustransfer zur Betriebsveranstaltung ist kein Arbeitslohn

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Bei Firmenveranstaltungen geht es in steuerlicher Hinsicht oft um die Frage, wann die Grenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten wird – denn dann wird die Veranstaltung lohnsteuerpflichtig. Jetzt wissen wir: Die Busfahrt wird nicht mit einberechnet.

Das geht aus einem Urteil des FG Düsseldorf hervor, das sich mit der Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubilaren beschäftigte.

Das betroffene Unternehmen hatte abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubilaren durchgeführt und die gesamte Belegschaft dazu eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 hatten 160 von 248 Arbeitnehmern zugesagt. Die Arbeitnehmer mussten grundsätzlich selbständig an- und abreisen, konnten aber von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnversteuerung.

Das Unternehmen ging dagegen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro – nämlich nur 109,55 Euro – aufgewandt wurden und lehnte die Nachversteuerung ab.

Auch die Richter rechneten die Kosten für den Bustransfer nicht zur Bemessungsgrundlage hinzu, denn bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 9 K 580/17).

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