BFH zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

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Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Das entschied der BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Hierzu müsse der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH-Urteile vom 10.6.1999, IV R 11/99; vom 29.6.1994, I R 105/93; vom 18.5.1994, I R 109/93).

Die definitive Übertragung des Mandantenstamms lasse sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen, so die Richter weiter. Sie hänge von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu würdigen habe.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit seien insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21.8.2018, Az. VIII R 2/15).

URL:
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