Zu viel versteuert beim Verkauf des Geschäftswagens?

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Nach herrschender Meinung und auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH entsteht beim Verkauf eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut zum Teil privat genutzt worden ist und deshalb ein Teil der Abschreibung nicht abziehbar war.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat im Januar 2009 für 45.000,00 € einen Geschäftswagen gekauft. Dieser gehört zum Betriebsvermögen und wird laut Fahrtenbuch zu 20 % privat genutzt. Die Jahresabschreibung beträgt 7.500,00 € (1/6 von 45.000,00 €). Im Dezember 2012, also nach vier Jahren, wird das Fahrzeug für 24.000,00 € verkauft. Zu diesem Zeitpunkt hat es einen steuerlichen Buchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibungen) von 15.000,00 €. Dabei entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungserlös von 9.000,00 € (Verkaufspreis minus Buchwert). Denn trotz der privaten Nutzung von 20 % gehört das Auto in vollem Umfang und nicht nur zu 80 % zum Betriebsvermögen.

Mit diesem unerfreulichen Ergebnis wollte sich ein Selbstständiger nicht abfinden. Er argumentierte, dass es hier nicht auf den um die vollen Abschreibungen reduzierten Buchwert ankommen könne. Vielmehr müsse der Buchwert um die Abschreibungen erhöht werden, die auf die Privatnutzung von 20 % entfallen und daher steuerlich nicht abziehbar waren. Im obigen Beispiel wäre das immerhin ein Betrag von 6.000,00 € (7.500,00 € × 20 % × 4 Jahre). Der korrigierte Buchwert läge dann bei 21.000,00 € (15.000,00 € plus 6.000,00 €). Und der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn würde auf 3.000,00 € sinken (24.000,00 € minus 21.000,00 €).

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte eine solche steuerzahlerfreundliche Buchwertkorrektur ab. Da der Kläger Revision eingelegt hat, werden sich nun die BFH-Richter mit der Streitfrage befassen müssen. Legen Sie bei einem vergleichbaren Sachverhalt Einspruch ein und berufen Sie sich auf das anhängige Verfahren (Az. des BFH: X R 14/12). Nach unserer Einschätzung sind allerdings die Aussichten, dass der BFH zugunsten der Unternehmer seine Meinung ändert, äußerst gering.

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