Wann und wie Sie Umsatzsteuer beim Verkauf des Betriebs-Pkw vermeiden können

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Gab es bei der Anschaffung eines Geschäftswagens keinen Vorsteuerabzug, so kann die Umsatzsteuer auf den späteren Verkauf durch eine vorherige umsatzsteuerfreie Entnahme ins Privatvermögen vermieden werden.

Manchmal ist bei der Anschaffung eines Betriebs-Pkw kein Vorsteuerabzug möglich, beispielsweise bei Einlage aus dem Privatvermögen oder bei Kauf des Fahrzeugs von einem Privatmann. Trotzdem müssen Sie auch in diesem Fall auf den späteren Verkauf des Geschäftswagens 19 % Umsatzsteuer abführen. Das stört nicht weiter, wenn Sie an einen Unternehmer mit Vorsteuerabzug verkaufen. Bei einem Verkauf an privat oder an einen Unternehmer ohne Vorsteuerabzug schmälert jedoch die Umsatzsteuer Ihren Gewinn. Und das ist ärgerlich.

Steuertipp
Wenn Sie den Betriebs-Pkw vor dem Verkauf entnehmen und in Ihr Privatvermögen überführen, können Sie die Umsatzsteuer vermeiden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs löst eine Entnahme keine Umsatzsteuer aus, wenn der Pkw ohne Vorsteuerabzug erworben wurde. Nach einer kurzen Wartefrist können Sie den Wagen dann umsatzsteuerfrei aus dem Privatvermögen heraus verkaufen oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs in Zahlung geben. Die vorherige Entnahme müssen Sie allerdings beweisen können, und das sollten Sie sich nicht zu einfach machen. Am besten teilen Sie Ihrem Finanzamt zeitnah schriftlich mit, an welchem Tag Sie den genau bezeichneten Pkw Ihrem Betriebs- und Unternehmensvermögen entnehmen. Diese Mitteilung sollte vor dem Verkauf beim Finanzamt sein. Zur Frage, wie viel Zeit mindestens zwischen Entnahme und Verkauf liegen muss, gibt es bisher keine Rechtsprechung.

In einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg wird das Problem etwas näher beleuchtet. Die Richter betonten die Möglichkeit der vorherigen umsatzsteuerfreien Entnahme, jedoch ohne dabei eine Frist zu nennen. Die Steuerfreiheit bedürfe jedoch objektiver Anhaltspunkte für eine vorherige Entnahme – und die konnten sie im Streitfall nicht erkennen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.2.2011,  Az. 1 K 4834/08).

Ein selbstständiger Betriebswirt hatte einen privaten Pkw in sein Betriebsvermögen eingebracht, also ohne Vorsteuerabzug. Ein halbes Jahr später kaufte er einen neuen Pkw, der am 15.6.2007 geliefert wurde. Ebenfalls mit Vertrag vom 15.6.2007 gab er beim Autohändler den alten Wagen für 23.200 Euro in Zahlung. Der Händler stellte einen Beleg aus, in dem der Ankaufspreis ohne Ausweis von Umsatzsteuer aufgeführt war. Dem Finanzamt erklärte der Betriebswirt später, er habe seinen alten Betriebs-Pkw am 15.6.2007 noch  vor Lieferung des Neuwagens entnommen und sei bei der Inzahlunggabe des Altfahrzeugs als Privatmann aufgetreten.

Das war den Richtern dann doch zu mager und die Zeitspanne zwischen (angeblicher) Entnahme und Verkauf zu kurz: Die ausdrückliche Erklärung des Unternehmers, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, reiche als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht aus. Dagegen, dass eine solche Entnahme erfolgt sei, spreche auch der Umstand, dass sie zeitlich mit der Lieferung an den Autohändler am gleichen Tag erfolgt sein soll. Ergebnis des Rechtsstreits: Der Selbstständige musste Umsatzsteuer in Höhe von immerhin 3.705 Euro (23.200 Euro /119 x 19) ans Finanzamt zahlen. Bei besserer Planung und früherer Entnahme des Fahrzeugs hätte er diesen Betrag sparen können.

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