Verzicht auf Privatanteil nach der 1%-Methode ausnahmsweise auch ohne Fahrtenbuch denkbar

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Wenn Sie kein Fahrtenbuch für Ihren Betriebs-Pkw führen, wird normalerweise das Finanzamt einen Privatanteil nach der 1 %-Methode ansetzen. Allerdings nicht immer – wie dieser Fall zeigt.

Der BFH hat schon vor Jahren klargestellt, dass diese Vermutung der privaten Nutzung auch ohne Fahrtenbuch dann entkräftet ist, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar ist. Ein aktuelles Urteil zeigt nun, nach welchen Kriterien dieser Vergleich erfolgen kann (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.2.2020, Az. 9 K 104/19):

Ein alleinstehender Unternehmer hatte im Betriebsvermögen einen Fiat Doblo Easy 2.0 16 V Multijet. Privat stand ihm ein Mercedes Benz C 280 T zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Der Unternehmer versteuerte keinen Privatanteil, obwohl er für den Fiat kein Fahrtenbuch geführt hatte. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt 1 % des Listenpreises als Privatanteil an. Begründung: Der für eine Privatnutzung des Fiat sprechende Anscheinsbeweis sei durch den privaten Mercedes nicht entkräftet, da er einen niedrigeren Gebrauchswert und Status als der Fiat habe. Als Pluspunkte beim Fiat sahen sie ein variableres Sitzkonzept, eine bessere Ausstattung und einen größeren Kofferraum. Minuspunkte beim Mercedes seien sein Alter, die hohe Laufleistung sowie veraltete Technologie und niedriger Sicherheitsstandard.

Der Unternehmer klagte und bekam beim Finanzgericht recht. Und so zerpflückten die Richter die Argumente des Finanzamts:

  • Der Mercedes (193 PS, Hubraum 2799 ccm, Höchstgeschwindigkeit 230 km/h) hatte gegenüber dem Fiat (135 PS, 1956 ccm, 179 km/h) eine deutlich höhere Motorleistung.

  • Der größere Kofferraum des Fiat spielte für den alleinstehenden Unternehmer keine Rolle.

  • Trotz seines Alters sprachen die Richter dem Mercedes einen höheren Status zu, da sein Neupreis mehr als doppelt so hoch wie der des Fiat war.

Daraus ergab sich nach Ansicht der Richter, dass der private Mercedes mindestens gleichwertig war und daher nichts für die private Nutzung des Fiat sprach. Dem Unternehmer blieb daher die hohe Steuernachzahlung aufgrund des Privatanteils erspart.

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(AI)

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