Selbstständige: Frühere Junggesellenregelung vom BMF reaktiviert

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Unternehmer mit mehreren Betriebs-Pkw, die seit 2010 hohe Privatanteile bei der 1 %-Methode versteuern mussten, können aufatmen. Das BMF führt die frühere Junggesellenregelung zu Gunsten der Unternehmen in leicht modifizierter Form wieder ein.

Befinden sich im Betriebsvermögen eines Selbstständigen mehrere privat nutzbare Autos, die zu über 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, so kann das ein teurer Spaß werden. Der BFH hat nämlich entschieden, dass in diesem Fall die 1 %-Regelung mehrfach anzuwenden ist, selbst wenn feststeht, dass außer dem Unternehmer niemand die Fahrzeuge privat nutzt (BFH-Urteil vom 9.3.2010, VIII R 24/08, DB 2010 S. 1000).

Alleinstehende Unternehmer mit mehreren Fahrzeugen

Bis VZ 2009 hatte die Finanzverwaltung für solche Fälle noch großzügig geregelt, dass ein alleinstehender Unternehmer nicht für jedes Auto, sondern nur für das Auto mit dem höchsten Listenpreis einen pauschalen Privatanteil versteuern muss. Doch an diese Junggesellenregelung, die eine offensichtliche Überbesteuerung verhindern sollte, sah man sich wohl angesichts der Rechtsprechung nicht mehr gebunden. Sie tauchte im neuen BMF-Schreiben zur Pkw-Besteuerung einfach nicht mehr auf. Diese klammheimlich eingeführte gravierende Verschärfung sollte ab VZ 2010 gelten.

Dadurch kam es in Steuerbescheiden und Betriebsprüfungen zu Nachforderungen bei solchen Unternehmern, die aufgrund der gestrichenen Junggesellenregelung nun einen horrend hohen Privatanteil für mehrere Fahrzeuge versteuern sollten. Das löste verständlicherweise großen Unmut aus. Nun hat die Finanzverwaltung in leicht abgewandelter Form wieder die frühere Vereinfachungsregelung aus der Versenkung hervorgeholt. Besonders schön daran: die gelockerten Regeln sollen in allen noch offenen Fällen gelten (BMF-Schreiben vom 15.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1099).

Das sind die neuen Grundsätze

Kann ein Unternehmer glaubhaft machen, dass Autos nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu versteuern. Das gilt etwa

  • für Vorführwagen eines Kfz-Händlers;

  • für zur Vermietung bestimmte Kfz;

  • für Autos von Unternehmern, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben;

  • für Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kfz erbringen können (z.B. Baubetreuung durch Architekten, Versicherungs- oder Handelsvertreter, mobiler Pflegedienst).

1 %-Methode nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis

Der Unternehmer braucht in solchen Fällen dann einfach nur (wie bis 2009) für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis monatlich 1 % des Listenpreises zu versteuern. Hat er Angehörige, die für eine Nutzung in Betracht kommen, muss er entsprechend mehr versteuern. Insgesamt aber sind nicht mehr Privatanteile zu versteuern wie private Nutzer vorhanden sind, immer ausgehend von den höchsten Listenpreisen.

Vorsichtshalber sollten Sie schriftlich dokumentieren, welche Fahrzeuge Sie ausschließlich einer betrieblichen Nutzung zuweisen. Auch sollten Sie sich den Empfang dieser Anweisung durch alle potenziellen betrieblichen Nutzer (Angestellte oder freie Mitarbeiter) bestätigen lassen. Hat sich die verschärfte Besteuerung ab 2010 bei Ihnen bereits in einem Steuerbescheid niedergeschlagen, sollten Sie umgehend eine Änderung zu Ihren Gunsten beantragen. Das geht problemlos, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 AO) oder der Gewinn vorläufig festgesetzt wurde (§ 165 AO).

URL:
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