Private Kfz-Nutzung und 1%-Methode: Ist der Bruttolistenpreis noch realitätsgerecht?
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Das Finanzgericht Niedersachsen soll klären, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Kfz-Nutzung eines Firmenwagens nach dem Bruttolistenpreis noch rechtmäßig ist.
Bei den meisten Selbstständigen gehört der betrieblich und privat genutzte Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss in diesem Fall den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Geschäftswagens nach der 1%-Methode versteuern. Das bedeutet, dass monatlich 1% des vom Kfz-Hersteller angegebenen Bruttolistenpreises als Privatanteil zu versteuern ist.
Als 1996 die 1%-Methode eingeführt wurde, stimmte der Bruttolistenpreis noch weitgehend mit dem tatsächlichen Neuwagenpreis überein. Im Laufe der Jahre haben sich jedoch die realen Verkaufspreise immer weiter vom Bruttolistenpreis entfernt. Inzwischen liegt der Bruttolistenpreis oft 20 bis 25% über dem aktuellen Neuwagenpreis. Das ist ärgerlich für die betroffenen Unternehmer, denn für sie bedeutet das seit Jahren eine massive, schleichende Steuererhöhung.
Zugunsten von Arbeitnehmern in der Automobilindustrie hat der Bundesfinanzhof bereits ein Urteil zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus dem Kauf eines Werkwagens gefällt: Danach ist nicht der Bruttolistenpreis heranzuziehen, sondern der erheblich darunter liegende Preis, zu dem das Auto Endverbrauchern angeboten wird (BFH, Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 18/07, DStR 2009 S. 1803).
Nun soll in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen geklärt werden, ob eine ähnliche Korrektur auch bei der privaten Kfz-Nutzung von Selbstständigen erfolgen muss (Az. des anhängigen Verfahrens: 9 K 394/10). Denn es stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Typisierung mit einer Besteuerung auf Basis des Bruttolistenpreises angesichts hoher Rabatte noch realitätsgerecht ist und ob man nicht von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage ausgehen müsste.
Im Hinblick auf diese Entwicklung wurde bereits im Herbst 2009 im Koalitionsvertrag festgelegt, dass die Vorschrift zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens auf den Prüfstand soll. Dabei wurde angedeutet, dass es entweder zu einem pauschalen Abschlag vom Bruttolistenpreis oder aber zu einer Verringerung des Prozentsatzes kommen könnte, beispielsweise monatlich 0,8% statt wie bisher 1% des Bruttolistenpreises. Beides würde zu einer niedrigeren Besteuerung führen. |