Neue Beweislastregeln bei der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

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Ein neues Urteil des BFH enthält interessante Ausführungen zur Beweislastverteilung beim Streit zwischen Finanzamt und Unternehmer über die private Nutzung eines betrieblichen Pkw, für den kein Fahrtenbuch geführt wird.

Einem selbstständigen Rechtsanwalt stand als Gesellschafter einer GbR für betriebliche Fahrten zunächst ein Mercedes Benz 300 SD und später ein S 320 zur Verfügung. Im Privatvermögen besaß er noch einen drei Jahre alten Opel Omega. Seine Frau nutzte als Privatfahrzeug einen Opel Corsa. Wegen der vorhandenen Privatfahrzeuge setzte er keinen Privatanteil an.

Für Finanzamt und Finanzgericht war die Sache klar: Der Anwalt konnte den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge spricht, nicht entkräften. Das Privatnutzungsverbot der GbR wurde nicht überwacht. Ein Fahrtenbuch für den Betriebs-Pkw wurde zwar geführt, entsprach aber nicht den formalen Anforderungen. Auch war kein gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung vorhanden, denn der Opel Omega ist in Status und Gebrauchswert dem betrieblichen Mercedes-Benz nicht gleichwertig. Deshalb sollte der Anwalt für die vier Jahre des Betriebsprüfungszeitraums einen Privatanteil nach der 1%-Regel nachversteuern.

Der BFH war jedoch mit Argumentation und Sachverhaltsaufklärung des Finanzgerichts nicht einverstanden und spielte den Ball an die Finanzrichter zurück (BFH, Urteil vom 19.5.2009, Az. VIII R 60/06): Ein Privatanteil nach der 1%-Regel darf nicht angesetzt werden, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Kläger durch den Gegenbeweis erschüttert werden. Der Vollbeweis des Gegenteils durch lückenloses Führen eines Fahrtenbuchs ist dafür nicht erforderlich. Der Kläger muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Es reicht, wenn er den Anscheinsbeweis, nach dem von einer privaten Mitnutzung auszugehen ist, entkräften kann. Ist neben dem Betriebs-Pkw ein privates Fahrzeug vorhanden, dann ist der für die Privatnutzung des Betriebsfahrzeugs sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen beiden Fahrzeugen sind in Bezug auf sozialen Status, Kaufpreis und Gebrauchswert. Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, für Privatfahrten den betrieblichen Pkw zu nutzen.

Der BFH beanstandete, dass sich das Finanzgericht bei seiner Entscheidung allein auf den niedrigeren Wiederbeschaffungswert und das angeblich geringere soziale Ansehen des Privatfahrzeugs gestützt hatte. Nach Auffassung des BFH hätten die Richter aber der Behauptung des Rechtsanwalts nachgehen müssen, der private Pkw sei dem Betriebs-Pkw in Leistung und Ausstattung sogar überlegen gewesen. Auch hätten sie seine Aussage überprüfen müssen, dass eine Privatnutzung durch Familienangehörige in den Streitjahren nicht in Betracht gekommen sei. Der Rechtsstreit wurde deshalb zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Steuertipp
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 hat der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweislast für den von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichenden Fall einer fehlenden privaten Nutzung des betrieblichen Pkw. Diese Sichtweise ist jedoch u.E. nicht mit den Grundsätzen der neuen BFH-Entscheidung vereinbar. Unternehmer, die ein gleichwertiges Privatfahrzeug besitzen und gegen den vom Finanzamt angesetzten pauschalen Privatanteil Einspruch einlegen, dürften in Zukunft spätestens vor Gericht deutlich bessere Karten haben als bisher – auch ohne ein Fahrtenbuch!

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