Leasing-Pkw und 1%-Methode

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Bis 2005 war es möglich, ein zu weniger als 50% betrieblich genutztes Auto dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen und sich damit die günstige 1%-Methode für den Privatanteil zu sichern. Aber gilt das auch für ein Leasing-Fahrzeug? Prinzipiell ja, meint der BFH.

Er verlangt allerdings eine ausdrückliche Zuordnungserklärung des Unternehmers. Das Buchen der Leasingraten und sonstigen Kfz-Kosten als Betriebsausgabe soll dafür nicht ausreichen. Erforderlich ist eine direkt nach Vertragsabschluss abgegebene ausdrückliche schriftliche Zuordnungserklärung (BFH, Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 67/06, BFH/NV 2008 S. 1662).

Das Urteil hat aber auch Relevanz für Jahre ab 2006. Gehört der Leasing-Pkw nämlich zum Betriebsvermögen, dürfen Sie zunächst alle Kosten mit Vorsteuer buchen. In der Gewinnermittlung müssen Sie dann die private Nutzung versteuern. Das ist buchungstechnisch einfacher, als wenn Sie von vornherein nur den anteiligen Abzug von Betriebsausgaben und Vorsteuer geltend machen.

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