Kein Privatanteil für Betriebs-Pkw bei gleichwertigem Privatfahrzeug?

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Der BFH muss entscheiden, ob ein Unternehmer auch dann einen Privatanteil für die private Nutzung des Betriebs-Pkw versteuern muss, wenn ein gleichwertiges Privatfahrzeug vorhanden ist.

Wenn in einem Unternehmen nur ein betrieblicher Pkw vorhanden ist, führt bisher an der Besteuerung eines Privatanteils kein Weg vorbei. Behauptet ein Unternehmer, Privatfahrten nur mit seinem Privat-Pkw durchzuführen und kann er die rein betriebliche Nutzung des Betriebs-Pkw nicht durch ein Fahrtenbuch hieb- und stichfest belegen, so wird er beim Finanzamt auf Granit beißen. Folge: Seine private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu versteuern.

Die Finanzverwaltung hat das erst kürzlich bekräftigt: Ihrer Ansicht nach trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, dass das Betriebs-Fahrzeug nicht privat genutzt wird (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 S 2177/10004). Aber in letzter Zeit scheint sich in der Rechtsprechung eine Trendwende abzuzeichnen. Eine Entscheidung lässt aufhorchen:

Der Ansatz eines Privatanteils für einen betrieblichen Pkw kommt nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nicht in Betracht, wenn für sämtliche erwachsene, zum Haushalt gehörende Personen jeweils ein etwa gleichwertiger privater Pkw zur Verfügung steht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6.5.2009, Az. 2 K 442/02). Beim Betriebs-Pkw handelte es sich in diesem Fall um einen Porsche 911. Der Unternehmer besaß zusätzlich einen Porsche 928 als Privat-Fahrzeug, seine Ehefrau einen privaten Volvo. Weitere Nutzer gab es nicht.

Bei dieser Sachlage sahen die Richter die Vermutung einer privaten Nutzung des Betriebs-Porsche als entkräftet an. Denn das Halten der beiden etwa vergleichbaren privaten Fahrzeuge wäre wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn der Unternehmer und seine Frau stattdessen den betrieblichen Pkw privat genutzt hätten. Der streitbare Unternehmer musste also keinen Privatanteil versteuern – und das, obwohl für den Betriebs-Pkw kein Fahrtenbuch geführt wurde!

Steuertipp
Streiten Sie in einem vergleichbaren Fall mit Ihrem Finanzamt über die Höhe des Privatanteils? Dann sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf das beim BFH anhängige Verfahren zu diesem Urteil beziehen (Az. des BFH: VIII R 42/09). Wir sehen gute Chancen, dass sich die Richter in München der unternehmerfreundlichen Auffassung des Finanzgerichts anschließen.

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