Handwerker brauchen für Werkstattwagen keinen Privatanteil zu versteuern

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Für einen stark verschmutzten Werkstattwagen mit nur zwei Sitzen muss kein Privatanteil versteuert werden, wenn für private Fahrten ein weiterer Pkw zur Verfügung steht.

Ein Unternehmer muss für seinen zu mehr als 50% betrieblich genutzten Pkw einen monatlichen Privatanteil in Höhe von 1% des Listenpreises versteuern, wenn er für das Fahrzeug kein Fahrtenbuch führt. Aber es gibt Ausnahmen von diesem Prinzip. Ein Privatanteil darf nämlich nur dann erfasst werden, wenn das Fahrzeug überhaupt geeignet ist, privat genutzt zu werden. Dieses Zugeständnis musste inzwischen sogar die Finanzverwaltung machen: "Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. bei sog. Werkstattwagen), ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln" (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326 Tz.12). Es muss allerdings ein weiteres betriebliches oder privates Fahrzeug vorhanden sein, das für private Fahrten zur Verfügung steht.

Doch an diese Vorgaben hält sich offensichtlich nicht jeder Finanzbeamte. Ein Selbstständiger betrieb einen Gewerbebetrieb im Bereich der mobilen Karosserie-Reparatur. Die Reparaturen erfolgten vor Ort bei seinen Kunden. Der Handwerker nutzte betrieblich einen Transporter VW T4 mit zwei Sitzen. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt. Auf der Ladefläche waren die Werkzeuge untergebracht.

Der Unternehmer erklärte, dass im Hinblick auf die Verschmutzung und die fehlenden Sitzplätze eine private Nutzung des Werkstattwagens nicht in Betracht käme. Private Fahrten würden ausschließlich mit dem weiteren, auf ihn privat zugelassenen Pkw durchgeführt. Er versteuerte daher keinen Privatanteil nach der 1%-Regelung. Ein Fahrtenbuch für den Transporter hatte er nicht geführt.

Das Finanzamt ließ sich von diesen Argumenten nicht überzeugen und setzte einen Privatanteil für die von ihm vermutete private Nutzung des Transporters an. Die Klage des Unternehmers vor dem Finanzgericht war jedoch erfolgreich. Die Richter hielten es nicht für plausibel, dass der Unternehmer regelmäßig die Ladefläche seines Transporters leer geräumt hat, um private Besorgungen durchzuführen. In diesem Fall sei auch ohne Vorlage eines Fahrtenbuchs glaubhaft, dass der Werkstattwagen nicht privat genutzt wird. Der Unternehmer musste also keinen Privatanteil versteuern (FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4126/09, EFG 2011 S. 1410).

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