Geschäftswagen: Hoher Privatanteil trotz gleichwertigem privaten Fahrzeug

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Wer einen Betriebs-Pkw hat und kein Fahrtenbuch führt, muss unweigerlich einen Privatanteil nach der 1%-Methode versteuern – und das kann teuer werden! Nach der neueren Rechtsprechung gibt es aber eine wichtige Ausnahme von diesem Prinzip.

Wenn nämlich für alle zum Haushalt gehörenden Erwachsenen mit Führerschein ein zumindest gleichwertiger privater Pkw zur Verfügung steht, braucht kein Privatanteil versteuert zu werden. Denn damit wird der Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Fahrzeug immer auch privat gefahren wird, erschüttert. Ein neues Urteil zeigt jedoch, dass in dieser Situation noch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss (Niedersächsisches FG vom 20.3.2019, Az. 9 K 125/18).

Ein Unternehmer hatte in seinem Betriebsvermögen seit 2014 einen VW-Touareg. Ein Fahrtenbuch dafür wurde nicht geführt. Dennoch wurde in der Steuererklärung kein Privatanteil angesetzt, was das Finanzamt auch bis 2016 nicht beanstandete. Mit dem Steuerbescheid 2017 aber dann der Schock: Erstmals erhöhte das Finanzamt den Gewinn des Selbstständigen um stolze 9953,28 Euro. Dieser Wert für die private Nutzung des Betriebs-Pkw ergab sich nach der 1%-Methode auf Grundlage des Listenpreises von 72.300 Euro.

In seinem Einspruch argumentierte der Unternehmer, dass zur privaten Nutzung zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung stünden: ein auf seine Ehefrau zugelassener Volvo XC 90 und ein auf ihn zugelassener, ihm ständig zur Verfügung stehender Opel Corsa. Deshalb sei kein Privatanteil anzusetzen. Außerdem beanstandete er, dass ja offenbar auch das Finanzamt in den vergangenen Jahren von einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des VW Touareg ausgegangen sei und daher keinen Privatanteil angesetzt habe. Einspruch und Klage wurden zurückgewiesen mit folgender Begründung:

  • Gleichwertiges Privatauto muss uneingeschränkt zur Verfügung stehen

    Die Richter räumten zwar ein, dass der private Volvo XC 90 in Bezug auf den Status und den Gebrauchswert durchaus mit dem betrieblichen VW Touareg vergleichbar war. Allerdings stand ihm dieses Fahrzeug nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung, da es auch von seiner Ehefrau genutzt wurde und er sich daher mit ihr absprechen musste. Das aber wäre Voraussetzung für den Verzicht auf den Privatanteil gewesen.

  • Uneingeschränkt zur Verfügung stehendes Privatauto war nicht gleichwertig

    Auf der anderen Seite stand ihm zwar der private Opel Corsa ständig und uneingeschränkt zur Verfügung. Nach Ansicht der Richter war jedoch dieses Fahrzeug weder hinsichtlich des Status noch hinsichtlich des Nutzungswerts auch nur ansatzweise mit dem betrieblichen VW Touareg vergleichbar. Somit konnte damit der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden.

  • Bisherige falsche Behandlung bietet keinen Schutz für die Zukunft

    Die Richter wiesen zudem auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung im Einkommensteuerrecht hin. Danach ist das Finanzamt an die bisherige falsche Behandlung eines Sachverhalts nicht gebunden. Vielmehr findet in jedem Veranlagungsjahr eine erneute Überprüfung statt, die dann auch zu einem anderen, hier für den Steuerpflichtigen nachteiligen Ergebnis führen kann.

(AI)

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https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/pkw-firmenwagen/geschaeftswagen-hoher-privatanteil-trotz-gleichwertigem-privaten-fahrzeug