Fahrzeugschein – wohin damit?

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Die Daueraufbewahrung im Auto bringt angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung Risiken mit sich.

Wo steckt er in Ihrem Auto? Lassen Sie mich raten: Hinterm Spiegel auf der Rückseite der Sonnenschutzblende? Oder im Handschuhfach? Die Rede ist von dem, was gerade ältere Autofahrer noch immer Kfz-Schein nennen – und so soll er auch in diesem Beitrag heißen. Nur zur Information: Seit 2005 heißt der Schein "Zulassungsbescheinigung Teil I".

Unverändert gilt aber: Der Fahrzeugführer muss diesen Schein bei einer Verkehrskontrolle dem kontrollierenden Polizisten aushändigen. Das ist in § 11 Abs. 6 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt. Wer dazu nicht in der Lage ist, muss damit rechnen, mit einer moderaten Verwarnung in Höhe von 10,– € belegt zu werden.

Tunlichst sollte man den Schein also mit sich führen. Für diejenigen, die ein Auto allein – also exklusiv – nutzen, ist das kein Problem. Dann kommt der Schein eben in die Brieftasche. Doch wenn Ehefrau und Kinder den Wagen ebenfalls nutzen, wird es unbequem.

Was tun?

Beliebt ist wohl die Variante, den Kfz-Schein mehr oder weniger gut versteckt im Auto zu deponieren. Doch das bringt – wenn man sich die Rechtsprechung hierzu anschaut – im Falle eines Diebstahls des Wagens durchaus Risiken mit sich. Mitunter argumentieren Versicherungen dann, der Versicherte habe sich grob fahrlässig verhalten und gegebenenfalls sehen das Gerichte genauso.

So formulierte das Oberlandesgericht Celle am 9.8.2007 (Az. 8 U 62/07) als Leitsatz: "Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat".

Das sieht die Rechtsprechung nicht durchweg so. Zuletzt befand noch das Oberlandesgericht Dresden am 12.4.2019, dass die Deponierung des Kfz-Scheins im Auto weder als vorsätzlich noch als grob fahrlässig anzusehen sei. Das Gericht sah hierin auch keine Gefahrenerhöhung (Az. 4 U 557/18).

Doch ratsam ist die Aufbewahrung des Scheins im Auto keinesfalls. Noch einmal: Was also tun?

Wie steht es mit der "Kopie-Variante"? Klar ist: Im Falle einer Kontrolle hilft die Kopie des Scheins nicht unbedingt. Bei einer Verkehrskontrolle muss der Schein im Original vorgelegt werden. Aus eigener Erfahrung ist dem Autor dieses Textes allerdings bekannt, dass dies von den Kontrollierenden mitunter "nicht so eng" gesehen wird.

Klar ist aber: Gegebenenfalls droht dann eine kleine Strafe (10,– €) und die Aufforderung den Schein im Original am nächsten Tag vorzulegen.

Wer sich für die Kopie-Lösung entscheidet, sollte keinesfalls Farbkopien anfertigen. Das könnte als Urkundenfälschung angesehen werden. Wählen Sie deshalb (wenn überhaupt) die Schwarz-Weiß-Variante.

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