Fahrtenbuch: nicht anerkannt wegen Abweichungen vom Routenplaner?

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Das Finanzamt muss ein Fahrtenbuch auch dann als ordnungsgemäß anerkennen, wenn die Kilometerangaben im Fahrtenbuch geringfügig von den Ergebnissen laut Routenplaner abweichen.

Die Finanzämter sind oft pingelig und lehnen Fahrtenbücher mit Hinweis auf angebliche Mängel ab. Dann war die viele Arbeit umsonst. Zum Glück hat der BFH vor kurzem die überzogenen Anforderungen der Finanzverwaltung kritisiert und klargestellt: Kleinere Mängel führen nicht dazu, dass das Fahrtenbuch verworfen wird, solange die Angaben insgesamt plausibel sind.

In letzter Zeit werden Fahrtenbücher zunehmend nicht anerkannt, weil die im Fahrtenbuch angegebene Entfernung von der Strecke laut Routenplaner abweicht. Dazu gibt es ein erfreuliches neues Urteil, das die Linie des BFH fortführt (FG Düsseldorf vom 7.11.2008, Az. 12 K 4479/07E).

Der Fall: Ein Betriebsprüfer verwarf das Fahrtenbuch eines Unternehmers wegen zwei kleiner Rechenfehler sowie wegen Abweichungen bei einigen Fahrten von der berechneten Entfernung laut Routenplaner. Der Unternehmer konterte: Er sei ortskundig und mit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen bestens vertraut. Er lasse sich nicht von einem Routenplaner leiten, sondern steuere seine Ziele auf der schnellsten Strecke an. Routenplaner dagegen berücksichtigten weder das Verkehrsaufkommen noch Baustellen. Deshalb könne es zu erheblichen Abweichungen von den Empfehlungen eines Routenplaners kommen.

Das Finanzgericht gab dem Unternehmer Recht: Die Differenz zum Routenplaner machte bei insgesamt 17.994 km nur 264 km und damit kaum 1,5% aus. Das sei zu vernachlässigen. Die Richter stellten die Faustregel auf: Verkehrsaufkommen und Baustellen rechtfertigen generell einen Zuschlag von 20% auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke. In einer Großstadt könnte sogar ein noch höherer Zuschlag angebracht sein.

Für den Unternehmer hat sich der Rechtsstreit gelohnt: Die Verwerfung des Fahrtenbuchs und die sich daraus ergebende Versteuerung nach der 1%-Regelung hätte bei ihm in den Jahren 2003 bis 2005 zu einer Gewinnerhöhung um 15.460,95 Euro geführt. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30% ist das immerhin eine Steuerersparnis von 4.638,29 Euro.

Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?

  • Bei nur geringer privater Nutzung
  • Bei hohem Listenpreis des Betriebs-Pkw
  • Bei älteren, bereits abgeschriebenen Fahrzeugen
  • Beim Kauf eines Gebrauchtwagens
  • Bei der Kostendeckelung, d.h. wenn der Privatanteil nach der 1%-Methode so hoch ist wie die tatsächlichen Kfz-Kosten

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