Chevrolet-Van kein "Büromobil" im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer

 - 

Ist ein Auto ein Büromobil, nur weil es drehbare Sitze hat und sich im Dachhimmel ein Fernseh- und Videogerät befindet? Das FG Rheinland-Pfalz sagt: nein.

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20, wurde im Fahrzeugschein als "sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug" beschrieben. Das Finanzamt war jedoch nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2005 der Ansicht, der Wagen sei nicht mehr als "sonstiges Fahrzeug" sondern als Personenkraftwagen (PKW) einzustufen und nach dem Hubraum zu besteuern.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, das Fahrzeug sei weiterhin als Büromobil anzusehen und daher nach dem Gewicht zu besteuern: Es habe 7 teils als Drehsessel ausgestattete Sitze und einen Tisch in der Mitte. Im Fahrzeug seien Anschlüsse für Büromaschinen und eine ausreichende Stromversorgung vorhanden. Der Tisch könne auch für eine Schreibmaschine oder einen PC/Laptop verwendet werden. Im Dachhimmel befänden sich ein Fernseh- und Videogerät. Die Nutzfläche für Büro und Konferenzzwecke sei größer als die Gesamtnutzfläche des Fahrzeuges, zudem sei der Wagen geräumig genug, um Akten abzulegen oder einen Laptop abzustellen. Dementsprechend könne das Fahrzeug als Büro-Office genutzt werden, woraus sich die Einstufung als Bürofahrzeug ergebe. Die Besteuerung habe demnach nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht zu erfolgen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz begründete sein Urteil mit folgenden Argumenten:

  • Die verkehrsrechtliche Eintragung der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein als "sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug" ist für die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung nicht bindend.
  • Nach den vorgelegten Fotos besteht kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug kein Büromobil ist, sondern ein – wenn auch voluminöser – Pkw. Die von der Klägerin geschilderte büromäßige Ausstattung ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. So ist es beispielsweise offensichtlich, dass die zwischen den Frontsitzen befindliche Box mit Getränkehaltern nur unter Verrenkungen als Schreibunterlage geeignet ist.
  • Die Möglichkeit, Akten oder ähnliches als Gepäck zu transportieren, ist kein Spezifikum des Fahrzeugs.
  • Das Fahrzeug ist nach seiner Art und Ausstattung nicht als Konferenz- oder Büromobil konzipiert, sondern entspricht dem Typus des zur Personenbeförderung bestimmten "Van". Das Gericht nennt als Beispiel VW Sharan, Citroen C 8, Peugeot 807 und Renault Espace.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2009, Az. 4 K 1195/09; Revision wurde nicht zugelassen)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema