BFH bleibt bei 1 %-Regelung unnachgiebig

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Ohne Fahrtenbuch bleibt nur die Besteuerung nach der 1%-Methode. Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug zu 50% oder mehr betrieblich genutzt wird.

Ein Immobilienmakler ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im (notwendigen) Betriebsvermögen befand sich ein im Jahr 2006 gebraucht gekaufter BMW 530d, den er auch privat nutzte. Das Fahrzeug hatte einen Listenpreis von 64.000 Euro und wurde zu mehr als 50 % betrieblich genutzt.

Im Jahr 2009 ergaben sich Gesamtkosten für den Pkw in Höhe von 10.998 Euro. Ein Fahrtenbuch führte der Unternehmer nicht. Für die private Nutzung setzte er 50 % der tatsächlichen Kosten, also 5.499 Euro, als Privatanteil an.

Damit war das Finanzamt natürlich nicht einverstanden: Da kein Fahrtenbuch geführt worden sei, müsse der Wert der privaten Nutzung zwingend nach der 1%-Regelung berechnet werden. Er belaufe sich auf 7.680 Euro (1% x 64.000 Euro × 12 Monate). Daher erhöhte das Finanzamt den Gewinn um 2.181 Euro (vereinfacht ohne Umsatzsteuer).

Nach erfolglosem Einspruch und erfolgloser Klage landete der Fall schließlich beim BFH. Hier argumentierte der Unternehmer wie folgt: Die 1 %-Regelung dürfe nur dann angewendet werden, wenn ein Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde. Diesen Nachweis habe er unstreitig erbracht. Es stehe also fest, dass in seinem Fall die Kosten mindestens zu 50 % betrieblich veranlasst seien. Damit aber könnten auch nur höchstens 50 % der Kosten privat veranlasst sein. Eine Nutzungsentnahme von mehr als 50 % verletze das Übermaßgebot und sei unlogisch. Die Gesetzeslücke sei durch eine verfassungskonforme Auslegung zu schließen. Er könne auch nicht auf das Führen eines Fahrtenbuchs verwiesen werden, da dies aufgrund des extremen Zusatzaufwands unzumutbar sei.

BFH: 1%-Regelung bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums

Wie nicht anders zu erwarten, blieb der BFH bei seiner bisherigen harten Linie und bestätigte das Vorgehen des Finanzamts (BFH vom 15.5.2018, X R 28/15). Nach Ansicht der Richter stellt die Anknüpfung der 1 %-Regelung an den Listenpreis eine typisierend-pauschalierende Regelung dar, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegt. Vor allem die Möglichkeit, der 1 %-Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu entgehen (sogenannte Escape-Klausel), führe dazu, dass die Vorschrift als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt werden könne. Die Regelung knüpfe gerade nicht an den Aufwand des Steuerpflichtigen, sondern an seinen Vorteil. Daher sei es folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.

Manche trifft es sogar noch härter!

Der entschiedene Fall war aber noch nicht mal der worst case. Denn manche Selbstständige trifft es noch härter. Es kann nämlich passieren, dass sich bei der 1 %-Regelung ein Privatanteil ergibt, der höher ist als die tatsächlichen Kosten. Für diesen Fall bietet die Finanzverwaltung immerhin die Kostendeckelung an, bei der der Privatanteil wenigstens auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt wird – was bedeutet, dass sich kein einziger Euro der Kfz-Kosten gewinnmindernd auswirkt. Diese nicht im Gesetz vorgesehene Großzügigkeit der Finanzverwaltung findet der BFH übrigens ganz unangebracht. Die Richter hätten also keine Hemmung, einen Privatanteil zu versteuern, der sogar über den Kosten liegt!

Ein Ausweg aus dieser unbefriedigenden Situation könnte sein, die betriebliche Nutzung des Kfz zu reduzieren. Können Sie nämlich nachweisen, dass das Fahrzeug jetzt zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, dürfen Sie die anteiligen betrieblich verursachten Kosten problemlos als Betriebsausgaben absetzen. Und dafür ist noch nicht einmal ein Fahrtenbuch Voraussetzung.

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