Betriebs-Pkw: Besteuerung des Privatanteils umgehen?

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Wenn Sie als Unternehmer zusätzlich zu Ihrem Geschäftswagen noch ein privates Auto haben, können Sie die Besteuerung der privat gefahrenen Kilometer beim Firmenwagen vielleicht vermeiden.

Grundsätzlich gilt dabei: Sie müssen die rein betriebliche Nutzung des Betriebs-Pkw durch ein Fahrtenbuch hieb- und stichfest belegen.

Hier aber gleich die gute Nachricht: Die Rechtsprechung stellt dieses Dogma der Finanzverwaltung zunehmend infrage. Danach braucht kein Privatanteil versteuert zu werden, wenn für alle Erwachsenen mit Führerschein, die zum Haushalt des Unternehmers gehören, jeweils ein zumindest gleichwertiger privater Pkw zur Verfügung steht.

Funktioniert hat das zum Beispiel in diesem Fall: Ein Unternehmer besaß zusätzlich zu seinem betrieblichen Porsche 911 einen Porsche 928 als Privatfahrzeug. Seine Ehefrau fuhr einen privaten Volvo. Weitere Nutzer kamen nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage sah der BFH die Vermutung einer privaten Nutzung des betrieblichen Porsche als entkräftet an. Denn das Halten der beiden hinsichtlich Status und Gebrauchswert etwa gleichwertigen privaten Fahrzeuge wäre wirtschaftlich völlig unvernünftig gewesen, wenn der Unternehmer und seine Frau stattdessen den betrieblichen Pkw privat genutzt hätten. Gegen die Privatnutzung des Sportwagens sprach außerdem, dass das Ehepaar fünf Kinder im Alter von 4 bis 11 Jahren hatte. Und da war der Kombi unzweifelhaft praktischer. Der Unternehmer musste daher keinen Privatanteil versteuern, obwohl er für den Betriebs-Pkw kein Fahrtenbuch geführt hatte (BFH-Urteil vom 4.12.2012, Az. VIII R 42/09).

Nicht geklappt hat es dagegen hier: Ein Unternehmer nutzte betrieblich einen VW Touareg, daneben stand als Privatauto noch ein Volvo XC 90 zur Verfügung. Den fuhr allerdings meistens die Ehefrau. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass der Volvo dem Unternehmer nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand und besteuerte den Privatanteil für den VW Touareg mittels der 1%-Methode, da der Unternehmer kein Fahrtenbuch geführt hatte. Im Laufe des sich anschließenden Rechtsstreits fiel dem Unternehmer ein, dass ihm ja auch noch ein Opel Corsa zur Verfügung stand. Der allerdings, erklärte das FG Niedersachsen wörtlich, sei offensichtlich weder hinsichtlich des Status' noch hinsichtlich des Nutzungswerts auch nur ansatzweise mit dem VW Touareg vergleichbar. Die Entscheidung ist rechtskräftig (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.3.2019, Az. 9 K 125/18).

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