Bahnübergang: Das Rotlicht zählt, nicht die Schrankenöffnung

 - 

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg könnte man unter die Überschrift stellen: Regeln gelten schon – aber man muss nicht päpstlicher sein als der Papst.

Worum es ging? Um einen Pkw-Fahrer, der an einem Bahnübergang schon losfuhr, als die Schranken sich öffneten – und nicht abwartete, bis das rote Licht erlosch.

Im Fall, über den in Naumburg verhandelt wurde, hatte ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug vor einem Bahnübergang gehalten, der mit einer Schranke und einer Lichtzeichenanlage gesichert war. Nachdem ein Zug den Übergang passiert hatte, öffneten sich die Schranken – und der Fahrer fuhr los, ohne das Erlöschen des Rotlichts abzuwarten. Das ist – unstrittig – ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung. Danach müssen an einem Bahnübergang Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz warten, wenn rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden und wenn die Schranken sich senken oder geschlossen sind. Als Strafe sieht der Bußgeldkatalog bei diesem Vergehen ein Bußgeld von 240,– € und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Auch das ist unstrittig.

Das Oberlandesgericht Naumburg hob dennoch eine genau der zitierten Strafe entsprechende Entscheidung der Vorinstanz auf. Bei den im Bußgeldkatalog vorgesehenen Strafen handele es sich um Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Genau diese hätten hier nicht vorgelegen, befand das OLG. Denn das Verhalten des Betroffenen habe nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt. Schranken würden in der Regel erst geöffnet, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfahre. Das gelte auch dann, wenn das rote Blinklicht noch nicht erloschen sei. Originalton Gericht: "Mit Beginn der Schrankenöffnung besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr."

Ein Fahrverbot komme hier nicht in Betracht. § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes bestimme, dieses könne nur bei Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die der Fahrer unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Beharrlichkeit scheide hier aus, eine grobe Pflichtwidrigkeit erfordere unter anderem objektiv die besondere Gefährlichkeit des Verstoßes. Auch diese sei hier nicht gegeben gewesen. Über das schließlich verhängte Urteil dürfte sich der Regelbrecher gefreut haben: Das Bußgeld wurde von 240,– € auf 80,– € verringert (Az.2 Ws 6/17).

Ähnliche Situationen, in denen Autofahrer gegen die Buchstaben der Regeln verstoßen, ohne dass ein Schaden hierdurch entstehen kann, gibt es im Straßenverkehr häufig. Das Urteil zeigt, dass es sich in solchen Fällen lohnen kann, sich gegen überzogen scheinende Strafen zu wehren.

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/pkw-firmenwagen/bahnuebergang-das-rotlicht-zaehlt-nicht-die-schrankenoeffnung