Angemessenheitsprüfung bei teuren Autos

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Wenn bei einem sehr teuren Auto die Pkw-Abschreibung nur auf die angemessenen Anschaffungskosten zugelassen wird, so ist dennoch der Privatanteil nach der 1%-Methode auf Basis des ungekürzten Listenpreises zu berechnen.

Das Finanzamt darf Betriebsausgaben kürzen, wenn sie unangemessen sind. Zum Streit kommt es vor allem bei teuren Autos. Eine starre Obergrenze für einen angemessenen Kaufpreis gibt es nach der Rechtsprechung allerdings nicht. Bei der Beurteilung spielen die Höhe des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für die Branche und der Umfang betrieblicher Fahrten eine Rolle.

Der Fall: Ein praktischer Arzt leistete sich gleich zwei teure Fahrzeuge: einen Mercedes 500 C mit Anschaffungskosten von 169.113 DM und einen Mercedes 600 SL, der 196.693 DM gekostet hatte. Das Finanzamt ließ Abschreibungen nur auf die seiner Meinung nach angemessenen Anschaffungskosten von jeweils 100.000 DM zu. Den Privatanteil nach der 1%-Regelung berechnete es jedoch auf Basis des ungekürzten Listenpreises. Zudem setzte es einen Privatanteil nicht nur für ein Auto an, sondern für beide Autos, obwohl der Arzt der einzige Nutzer war. Somit sollte der Arzt einen monatlichen Privatanteil von insgesamt 3.657 DM versteuern.

Das Urteil: Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Begründung: Der Arzt habe eine persönliche Neigung für teure, sportliche Fahrzeuge. Außerdem erhöhe sich sein Umsatz nicht durch ein teures Auto. Auch mit dem Privatanteil für beide Fahrzeuge waren die Richter einverstanden (FG Saarland, Urteil vom 17.12.2008, Az. 1 K 2011/04).

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