1%-Regelung bei fehlendem deutschem Listenpreis
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Wenn bei einem Dienstwagen oder Firmenwagen der Privatanteil pauschal nach der 1%-Methode versteuert wird, ist Grundlage für die Berechnung der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Aber was ist, wenn es das Fahrzeug in Deutschland gar nicht zu kaufen gibt?
Das FG Niedersachsen entschied: Existiert für das Fahrzeug kein deutscher Bruttolistenpreis und ist es auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für es einen solchen Preis gibt, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden.
Im konkreten Fall legte das Gericht den vom Importeur gezahlten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für den Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung zugrunde. Es ging dabei um einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, für den der Importeur 75.999 Euro brutto gezahlt hatte (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15.
Entscheidung durch den BFH angestrebt
Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Im Urteil schreiben die Richter dazu: Soweit ersichtlich hat der BFH bisher noch nicht zu der Frage, ob als Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung bei einem Kraftfahrzeug, welches nicht in Deutschland seitens des Herstellers vertrieben wird und für welches kein inländischer Bruttolistenpreis besteht, der Verkaufspreis des deutschen Importeurs zugrunde gelegt werden kann, entschieden. In der heutigen Zeit der Globalisierung und des weltweiten Handels mit Waren erscheint dies jedoch eine Rechtsfrage, welche das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Achtung: Die Entscheidung gilt nur, wenn das Fahrzeug in Deutschland nicht vom Hersteller vertrieben wird! Bei Reimport-Autos ist es anders: Diese werden im Deutschland vom Hersteller vertrieben und haben auch einen inländischen Listenpreis.