Kleinunternehmer

Wie wird man Kleinunternehmer? Welche Vorgaben sind zu beachten und wie macht man als Kleinunternehmer eine Steuererklärung? Alle Informationen erhalten Sie hier.

Stand: - Sie stehen kurz vor der Gründung Ihres eigenen Unternehmens? Sie überlegen, welche Unternehmensform die Richtige für Sie ist? Als Kleinunternehmer genießen Sie einige Vorteile. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch können Kleingewerbebetreibender günstige Preise für Ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen keine Vorsteuer (Umsatzsteuer) bezahlen und unterliegen – wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind – keiner Buchführungspflicht.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

 

Was ist ein Kleinunternehmer?

Der Hintergrund der Kleinunternehmerregelung ist es, dass kleinen und/oder neugegründeten Unternehmen kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen soll. Die Besteuerung der Kleinunternehmer unterliegt dem UStG (§ 19 UStG).

Seit Januar 2020 gilt eine neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Wo vorher für Kleinunternehmer eine Grenze des Jahresumsatzes von 17.500 € bindend war, sind es jetzt 22.000 €. Das bedeutet: Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer greift, wenn der Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht über 22.000 € und im Folgejahr nicht über 50.000 € liegt.

Sobald der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmens die Umsatzgrenze übersteigt, unterliegt das Unternehmen automatisch dem Regelsteuersatz. Die Entbindung von der Nachzahlungspflicht gilt nur im Gründungsjahr. Wenn die Schätzung der Vorsteuer in einem anderen Jahr als dem Gründungsjahr zu niedrig angesetzt wird und der Umsatz über 50.000 € liegt, muss dies so schnell wie möglich an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Übrigens: Mit der Kleinunternehmerregelung verzichtet der Staat auf Umsatzsteuereinnahmen, fördert aber kleine Unternehmen.

 

Rechtsform bei Kleinunternehmern

Ein Kleinunternehmen ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich der Anwender der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.

Kleinunternehmer können sein:

  • natürliche Personen (Einzelunternehmen, Freiberufler)
  • Personengesellschaften (GbR, KG, OHG)
  • juristische Personen (AG, UG, GmbH)

Der Kleinunternehmerstatus bezieht sich lediglich auf den Wegfall der Umsatzsteuer. Dies erleichtert kleineren Unternehmen den bürokratischen Aufwand.

Wichtig zu wissen ist: Laut Umsatzsteuerrecht wird zur Ermittlung der Umsatzgrenzen die gewerbliche und berufliche Tätigkeit eines Unternehmers insgesamt zugrunde gelegt. Die direkte Schlussfolgerung daraus ist, dass ein Unternehmer nicht mehrere Kleinunternehmen betreiben kann.

Ebenso wichtig: Auch wenn in einzelnen Jahren kein Umsatz erzielt wird, bleibt der Kleinunternehmerstatus erhalten. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die gewerbliche oder berufliche Erzielung von Einnahmen zugrunde gelegt wird, nicht das Erzielen von Gewinnen.

 

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG

Kleinunternehmer nach UStG dürfen sich über einige Vorteile freuen. Zudem gibt es aber auch einiges zu beachten, was Kleinunternehmen nicht dürfen. Diese Vor- und Nachteile bietet die Kleinunternehmerregelung.

Vorteile:

  • Kleinunternehmer brauchen nicht zwingend eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, die Kleinunternehmer von der Umsatzsteuererklärung befreit. Auf Anforderung durch Behörden muss diese vorgelegt werden.
  • Es können Netto-Rechnungen gestellt werden, der Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag muss nicht ausgewiesen sein
  • Die Endverbraucherpreise können dadurch niedriger angesetzt werden = Wettbewerbsvorteil.
  • Es müssen keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden.

Nachteile:

  • Auf der Kleinunternehmer Rechnung muss keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Allerdings wird somit auch keine Vorsteuer erstattet.
  • Im Zusammenhang mit Eingangsrechnungen: Die Vorsteuer kann bei eigenen Einkäufen nicht abgezogen werden, benötigte Büro- und Arbeitsmaterialien werden so teurer.
  • Die jährliche Überprüfung und die Gewinnermittlung werden notwendig. So kann zum Beispiel der Vorjahresumsatz noch in die Kleinunternehmerregelung fallen, der geschätzte Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr diese Grenze aber übersteigen. Somit muss an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

 

Übrigens: Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind im sprachlichen Gebrauch gleichsetzbar, sie bezeichnen dieselbe Steuerart. Es gibt zwar ein Umsatzsteuergesetz und Umsatzsteuerrecht, jedoch kein Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerrecht.

 

Kleinunternehmen beim Finanzamt anmelden

Den Status als Kleinunternehmer kann man beim Finanzamt beantragen, wenn man seine Selbstständigkeit anmeldet. Diesem Schritt geht die Anmeldung beim Gewerbeamt voraus (gehört Ihr Beruf zu den sog. "freien Berufen" entfällt dieser Schritt natürlich).

 

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung als Kleinunternehmer richtig ausfüllen

Nach der Anmeldung beim Gewerbeamt meldet sich das Finanzamt mit der Bitte, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Dafür wird ein ELSTER-Konto benötigt.

Die Punkte zur Kleinunternehmerregelung sind auf der Seite 5 im Abschnitt 7.3 zu finden:

  • Nr. 122 – Umsatzprognose: Hier müssen für das aktuelle Kalenderjahr Umsätze unter 22.000 € prognostiziert werden, da Sie sonst für die Kleinunternehmerregelung nicht berücksichtigt werden können. Es würde dann der übliche Regelsteuersatz gelten, die Umsatzsteuer wäre auszuweisen und abzuführen.
  • Nr. 123 – Kleinunternehmerregelung: Wer Kleinunternehmer werden möchte, kreuzt dieses Feld an. Es muss dafür als Voraussetzung gegeben sein, dass der Jahresgesamtumsatz unter 22.000 € liegt, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Wichtig: Ein Unternehmer kann nur ein Kleinunternehmen anmelden, da der gesamte Umsatz einer (juristischen oder natürlichen) Person für die Berechnung zugrunde gelegt wird.

Natürlich ist es gerade im Gründungsjahr oft nicht einfach, realistische Zahlen zu schätzen. Hier kann ein fundierter Businessplan die Grundlage der Berechnungen sein. Sollte sich mit Ablauf des Gründungsjahres (Kalenderjahr) ein Umsatz über 22.000 € ergeben, wird von einer Nachzahlung der Umsatzsteuer abgesehen.

 

Auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten

Ein Kleinunternehmer kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt ist der Verzicht kein großer formaler Aufwand. Zu beachten gilt allerdings, dass der Verzicht erst 5 Jahre nach der Gründung möglich ist und somit erst im 6. Abrechnungsjahr greifen kann.

Ein möglicher Grund für den Verzicht ist die Investition in Büro- oder Arbeitsmaterialien. Als Kleinunternehmer kann die Vorsteuer auf diese Anschaffungen nicht geltend gemacht werden, es entsteht – bei entsprechendem Investitionsvolumen – eventuell ein steuerlicher Nachteil.

Zudem können unvorhergesehene Aufträge dazu führen, dass die Obergrenze des erlaubten Jahresumsatzes überschritten wird und so die Kleinunternehmerregelung automatisch verfällt. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie stellen Ihren Kunden nachträglich eine Rechnung, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist und kommen so auf den notwendigen, regelbesteuerten Bruttoumsatz (Artikelpreis plus Umsatzsteuer). Oder aber Sie tragen die Zahllast selbst, bezahlen also die anfallenden Steuern aus eigener Tasche. Dies gilt als Unternehmerrisiko, kann aber empfindlich weh tun.

 

Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung widerrufen

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet für fünf Jahre an diese Entscheidung. Wer bei Neugründung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entsprechend ausfüllt, ist aber noch nicht gebunden, der Fragebogen dient lediglich der Einschätzung für kommende Umsätze und Planungen. Mit der Steuererklärung werden Kleinunternehmer dann tatsächliche Umsätze und die Steuerlast festlegen.

Wer bereits als Kleinunternehmer registriert ist und diese Regelung widerrufen möchte, kann dies mit einem formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt jederzeit tun.

 

Als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung kann entweder

  • freiwillig oder
  • zwingend bei Überschreiten der Umsatzgrenze erfolgen

Mit dem Wechsel ergeben sich einige wichtige Änderungen:

  • Umsatzsteuervoranmeldung: Diese muss üblicherweise monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden. Mit ihr werden bereits entstandene Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt gemeldet und abgeführt. Ebenso dient sie der Erstattung eines möglichen Vorsteuerüberschusses.
  • Umsatzsteuererklärung: Die Steuererklärung wird jährlich abgegeben. Geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen werden angerechnet.
  • Vorsteuerabzug: Mit dem Vorsteuerabzug können Vorsteuerzahlungen aus Einkäufen mit der Umsatzsteuer aus Verkäufen verrechnet werden.

In der Regel werden Kleinunternehmer vom Finanzamt kontaktiert, sollte der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung fällig werden. Ein proaktives, formloses Schreiben an das Finanzamt kommt diesem Schritt zuvor.

 

Unterschied zwischen Kleinunternehmer und (Klein)Gewerbe

Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuergesetz. Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass der Umsatz des Unternehmens 22.000 € im Gründungsjahr und 50.000 € im Folgejahr nicht überschreiten darf. Wird diese Grenze überschritten, verfällt die Befreiung von der Umsatzsteuer und die Regelbesteuerung greift. Kleinunternehmen sind keine Gesellschaftsform, der Begriff bezieht sich lediglich auf die Sonderregelung der (nicht vorhandenen) Umsatzsteuer.

Kleingewerbe sind im Handels- und Gewerberecht bezeichnet. Aufgrund des definierten eingeschränkten Geschäftsumfanges greifen bei Kleingewerben nicht die umfangreichen Regelungen des Handelsgesetzes.

 

Wichtig: Kleingewerbe können auch Kleinunternehmen sein, aber nur, solange die Höchstgrenze der Umsatzsteuerbefreiung nicht überschritten wird. Kleinunternehmen können nur dann auch ein Kleingewerbe sein, wenn auch ein Gewerbe betrieben wird.

 

Können Kleinunternehmer Mitarbeiter einstellen?

Grundsätzlich ja. Für Kleinunternehmer gibt es vom Prinzip her keine Grenze, wie viele Mitarbeiter sie einstellen dürfen. Für die Berechnung des Gesamtumsatzes wird die Summe der Einnahmen verlangt, nicht die erzielten Gewinne. Ausgaben, in diesem Fall eine Vergütung, können also durchaus getätigt werden.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass Midi-Jobber auf 521 €-Basis der Versicherungspflicht unterliegen und bei der Sozialversicherung gemeldet werden müssen. Hier sind zuständige Kammern oder gesetzliche Krankenkassen die richtigen Ansprechpartner.

Zu bedenken ist: Wer Mitarbeiter einstellt, erhöht im Normalfall seine Produktivität, was sich auf die Einnahmen auswirken kann. Die regelmäßige (jährliche) Überprüfung der Kleinunternehmerregelung schafft Klarheit über den jeweils aktuellen Status quo.

 

Steuerpflichten für Kleinunternehmen

Kleinunternehmen unterliegen in Deutschland verschiedenen Steuerpflichten. Kennzeichnendes Merkmal des Kleinunternehmens nach §19 UStG ist jedoch, dass Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer bezahlen müssen, weil sie keine Umsatzsteuereinnahmen haben. Damit wird der ansonsten hohe verwaltungstechnische und buchhalterische Aufwand deutlich reduziert.

Nochmal zum Verständnis: Umsatzsteuer und Vorsteuer bezeichnen die gleiche Steuerart. Als Vorsteuer kann sie von eingehenden Rechnungen abgezogen werden, als Umsatzsteuer wird sie auf Netto-Beträge aufgerechnet. Im Geschäftskundenbereich ist die Vorsteuer / Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wird die gezahlte Vorsteuer nach der Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurückerstattet.

 

Einkommensteuer

Selbstständige, die ein Kleinunternehmen betreiben, unterliegen unabhängig von der Rechtsform grundsätzlich der Einkommensteuer. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist dabei der Gewinn des Kleinunternehmens.

Wichtig für Kleinunternehmer ist es, sämtliche Belege laufender Einnahmen und Ausgaben für die Einkommensteuererklärung zu sammeln. Die Anlage EÜR Einnahmenüberschussrechnung muss für die Gewinnermittlung als Kleinunternehmer über ELSTER beim Finanzamt eingereicht werden.

Zwar müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervorauszahlung leisten, jedoch unterliegen sie – wie alle anderen Unternehmen auch – der Einkommensteuervorauszahlung. Genauer: Selbstständige und Freiberufler müssen (auch wenn sie ein Kleinunternehmen betreiben) eine vom Finanzamt festgelegte Vorsteuer leisten. Mit der Einkommensteuererklärung wird diese dann verrechnet.

 

Umsatzsteuer

Sinn und Zweck der Kleinunternehmerreglung ist es, dass Unternehmen, die vergleichsweise wenig Einnahmen erzielen, gestärkt werden und sich der bürokratische Aufwand deutlich mindert.

Um diesen Vorteil nutzen zu können, müssen Kleinunternehmen gewisse Vorgaben beachten. Zum einen ist es die Umsatzgrenze von maximal 22.000 €, die pro Kalenderjahr erwirtschaftet werden darf. Zum anderen muss die regelmäßige Umsatzüberwachung eingehalten werden. Zeichnet sich ab, dass der Kleinunternehmerstatus verfällt, kann ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt entsprechend notwendige Schritte einleiten; das Unternehmen unterliegt dann zukünftig dem Regelsteuersatz.

Gut zu wissen: Die Jahres-Umsatzsteuererklärung muss trotz Wegfall der Umsatzsteuer abgegeben werden, man spricht hier von einer sogenannten Nullmeldung.

Ebenso wichtig: Kleinunternehmen müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden, unterliegen also auch nicht der Gewerbesteuer.

 

Gewerbesteuer

Wer als Kleinunternehmen ein Gewerbe betreibt, meldet dieses beim Gewerbeamt an. Solange die Umsatzgrenze 22.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt, ist das ein gängiges und vorteilhaftes Konstrukt. Beispiele für solche gewerblichen Kleinunternehmen sind zum Beispiel Kioske oder Tante-Emma-Läden.

Gewerbliche Kleinunternehmer zahlen in der Regel keine Gewerbesteuer. Sie sind zwar gewerbesteuerpflichtig, für Einzelunternehmer gilt jedoch der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €. Bei einem Jahresumsatz von unter 22.000 € ist ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag von mehr als 24.5000 € normalerweise nicht möglich.

 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer und die Einkommensteuer sind grundsätzlich gleichzusetzen und unterscheiden sich nur in ihrer Erhebungsform: Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer, Selbstständige zahlen Einkommensteuer. Der Kleingewerbebetreibende selbst zahlt also Einkommensteuer. Lohnsteuer wird nur fällig, wenn Mitarbeiter beschäftigt sind.

Die Lohnsteuer wird nicht mit dem Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und zum 10. jedes Folgemonats an das zuständige Finanzamt abgeführt.

 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer spielt für Kleinunternehmer kaum eine Rolle. Sie ist die Einkommensteuer juristischer Personen und greift zum Beispiel bei Aktiengesellschaften, GmbHs oder anderen Kapitalgesellschaften. Fakt ist: Nur ein geringer Prozentsatz an Kleinunternehmern gründet eine Kapitalgesellschaft. Am ehesten sind es die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften, bei denen die Kombination aus Kleinunternehmen und Kapitalgesellschaft zum Tragen kommen kann.

 

Steuersoftware für die Steuererklärung als Kleinunternehmer

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Rechnungen und Quittungen bei Kleinunternehmern

Selbstverständlich sind Kleinunternehmer verpflichtet, für Ihre erbrachten Dienstleistungen oder verkauften Waren Rechnungen oder Quittungen zu erstellen. Auf den Unterschied zwischen Rechnung und Quittung gehen wir im folgenden Abschnitt näher ein.

Wichtig ist: Beide Belege müssen festgelegte Pflichtangaben enthalten.

Ebenso wichtig für eine gelungene Buchhaltung: Keine Buchung ohne Beleg! Nur mit Beleg können Leistungen, Verkäufe oder Kontobewegungen erfolgreich nachvollzogen werden.

  • Bei Kleinunternehmen muss auf den Rechnungen der Verweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG vermerkt sein.
  • Als Kleinunternehmer müssen Sie auf der Rechnung bzw. Quittung keine Umsatzsteuer ausweisen.
  • Kleinunternehmer können grundsätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen. Für Geschäfte innerhalb Deutschlands ist sie aber nicht notwendig.
  • Notwendig ist sie allerdings, wenn ein Kleinunternehmer über Marktplätze wie Amazon verkauft. Die Möglichkeit, die Umsatzsteuer-ID anstatt der Steuernummer, zu nutzen, besteht. 

Kleinunternehmer, die fertige Rechnungs- oder Quittungsblöcke nutzen, müssen auf ein Detail ganz besonders achten: Oft ist im Kleingedruckten „inkl. MwSt“ zu lesen. Das ist für Kleinunternehmen nicht korrekt.

 

Unterschied zwischen Rechnung und Quittung

Die Buchhaltung kennt verschiedene Belegarten, um Ausgaben und Einnahmen zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen. Sie sind sich nicht sicher, ob Sie für Ihr Kleinunternehmen Rechnungen oder Quittungen brauchen? Und was ist eine quittierte Rechnung?

  • Die Rechnung ist die Information für Ihre Kunden, dass eine bestimmte Leistung oder bestimmte Waren zu zahlen sind.
  • Die Quittung ist der Beleg zu einer bereits geleisteten Dienstleistung oder verkauften Waren.
  • Eine Rechnung wird zur Quittung, wenn Sie Datum und Ihre Unterschrift als Bestätigung des Erhalts der Zahlung enthält.
  • Eine quittierte Rechnung ist eine Quittung, die die Pflichtangaben einer Rechnung enthält.

 

Angaben auf der Rechnung für Kleinunternehmer

Rechnungen erfüllen mehrere Funktionen gleichzeitig. Sie sind Aushängeschild für professionelles Auftreten, ermöglichen den Überblick über die eigenen Finanzen und sind als Belege gegenüber Behörden unverzichtbar.

Diese Angaben gehören als Pflichtangaben auf eine Rechnung:

  • Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum)
  • Rechnungsnummer (einmalig, fortlaufend)
  • Eigene Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID
  • Umsatzsteuer-ID des Kunden bei Kunden im EU-Ausland
  • Leistungsbeschreibung (Menge, Bezeichnung, …)
  • Datum der Leistung oder Lieferung
  • Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer


Diese Angaben sind freiwillig:

  • Zahlungsfrist
  • Kundennummer
  • Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer, …)
  • Bankverbindung

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es sinnvoll, die Rechnung deutlich als solche zu kennzeichnen.

 

Angaben auf der Quittung für Kleinunternehmer

Diese Pflichtangaben gehören auf eine Quittung:

  • Betrag (zwischen dem Brutto- und Nettobetrag nicht unterscheiden)Ort und Datum der Quittungsausstellung
  • Menge des Produktes oder Art der Leistung
  • Stempel (falls vorhanden), Unterschrift durch den Leistungserbringer bzw. Quittungsaussteller


Eine Quittung braucht im Unterschied zur Rechnung kein Leistungsdatum, keine Rechnungsnummer und keine Steuernummer.

 

Ist Buchführung bei Kleinunternehmern Pflicht?

Die Buchhaltung für Kleinunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist freiwillig. In diesem Fall unterliegen Kleinunternehmer also nicht der Buchführungspflicht. Im Regelfall reicht die einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. GmbHs benötigen eine doppelte Buchführung mit Bilanz und GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).

 

Was kann man als Kleinunternehmer steuerlich absetzen?

Auch wenn Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen können gibt es doch Kosten, die in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und so die Steuerlast mindern können. Dazu gehören:


Mit unserem Ratgeber Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren erhalten Sie einen kompletten Überblick über dieses komplexe Thema und können jederzeit bedarfsgerecht die Informationen nutzen, die Sie brauchen.

 

Energiepauschale für Kleinunternehmer

Selbstständige erhalten die Energiekostenpauschale, indem die Einkommensteuer-Vorauszahlung um 300 € herabgesetzt wurde, und zwar für das 3. Quartal 2022. Konkret geht es um die Vorauszahlung, die zum 10. September 2022 fällig wurde.

Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 €, wird die Vorauszahlung auf 0 € gesetzt. Der fehlende Betrag wird über die Steuer vom Finanzamt zurückerstattet.

Wer keine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten muss, erhält die 300 € vom Staat über die Steuererklärung 2022. Das Geld kommt somit frühestens im kommenden Jahr an.

 

Kleinunternehmer als Besitzer einer PV-Anlage

Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen gibt es spezielle Regelungen, die im Bereich Kleinunternehmer und Photovoltaik beachtet werden müssen.

Wer Strom für sich selbst oder Strom mit Gewinnerzielungsabsicht produziert, kommt um ein fundiertes Wissen zu einer eventuell anfallenden Photovoltaiksteuer nicht herum. In unserem Ratgeber „Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk“ erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema.

 

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Kleinunternehmer

Wann macht die Kleinunternehmerregelung Sinn?

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, können also günstigere Preise anbieten. Wer seinen Kleinunternehmerstatus freiwillig aufgibt, ist fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden.

Hat ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Eine USt-IdNr (auch USt-ID) ist für Kleinunternehmer nicht unbedingt notwendig, zumindest nicht, solange sich die Geschäfte oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union abspielen.

Wie viel Umsatz darf man als Kleinunternehmer machen?

Um die Kleinunternehmerregelung zu nutzen, darf der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 € liegen und im Folgejahr nicht über 50.000 €. Im B2B-Geschäft ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, deshalb ist die Kleinunternehmerregelung dort nicht relevant.

Was passiert, wenn ein Kleinunternehmer die jährliche Umsatzgrenze überschreitet?

Wenn die Umsatzgrenze überschritten wird, verfällt der Status als Kleinunternehmer. Für Unternehmen gilt dann automatisch die Regelbesteuerung, sie sind laut UStG umsatzsteuerpflichtig. Die Grenze für Kleinunternehmer liegt bei einem Umsatz von 50.000 € im Kalenderjahr.

Wie melde ich mich als Kleinunternehmer an?

Es gibt zwei Varianten: Entweder wird bei Gründung die Kleinunternehmerregelung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gewählt. Die zweite Möglichkeit ist ein formloses Schreiben an das Finanzamt frühestens fünf Jahre nach der Gründung.

Welche Steuern zahlen Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Darüber hinaus werden dieselben Steuern wie bei anderen Unternehmen und Selbstständigen fällig, z. B. Einkommensteuer oder Kapitalertragssteuer.

Welche Formulare für die Steuererklärung müssen Kleinunternehmer ausfüllen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, Gewinne auszuweisen: Die Anlage S gilt für Freiberufler und andere nicht-gewerbliche Selbstständige. Die Anlage G gilt für Gewerbetreibende.

Was kann man als Kleinunternehmer steuerlich absetzen?

Kleinunternehmer können dieselben Dinge absetzen wie andere Selbstständige auch, also Investitionen und laufende betriebliche Ausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie Reisekosten oder Firmenfahrzeuge.