Kleinunternehmergrenze bei Umsatz von 0 Euro im Gründungsjahr
Die Kleinunternehmerregelung kann genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro und aufgrund einer Prognose zum 1.1. der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Was gilt, wenn im Gründungsjahr keine Umsätze erzielt wurden?

Kleinunternehmergrenze bei Umsatz von 0 Euro im Gründungsjahr

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Die Kleinunternehmerregelung kann genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro und aufgrund einer Prognose zum 1.1. der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Was gilt, wenn im Gründungsjahr keine Umsätze erzielt wurden?

Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung weist der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und muss auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, hat aber auch keinen Vorsteuerabzug. Bei Umsätzen mit Privatkunden ist das meist vorteilhaft.

Das gilt für Existenzgründer: Wird die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Jahres aufgenommen, so muss der erwartete Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden. Liegt dieser Jahreswert unter der Grenze von 22.000 Euro, so steht die Tür zur Kleinunternehmerregelung im Erstjahr offen. Das bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Was gilt, wenn im Gründungsjahr keine Umsätze erzielt wurden?

Das Gesetz regelt allerdings nicht den Fall, dass ein Unternehmen im Vorjahr gegründet wurde, im Gründungsjahr selbst aber noch keine Umsätze erzielt wurden. Gilt dann bei der Prognose für das Jahr mit dem ersten Umsatz die Jahresgrenze von 50.000 Euro (das wäre günstig für den Unternehmer) oder aber von 22.000 Euro (ungünstig für den Unternehmer)?

In Rechtsprechung und Fachliteratur gibt es dazu unterschiedliche Meinungen. Eine für Unternehmer vorteilhafte Auffassung hat nun das FG Münster vertreten (FG Münster, Urteil vom 25.2.2020, Az. 15 K 61/17U).

Der Fall: Ein Unternehmer meldete im Dezember 2013 beim Gewerbeamt einen Internet-Einzelhandel sowie einen eBay-Account an. Im Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung gab er den 1.1.2014 als Beginn der Tätigkeit an. Als voraussichtlichen Umsatz 2014 gab er 15.000 Euro an. Im Jahr 2013 hatte er noch keine Umsätze erzielt. Er hatte in diesem Jahr jedoch Waren im Wert von 435 Euro bestellt, die ihm am 30.12.2013 geliefert wurden. Da er davon ausging, dass er Kleinunternehmer war, wies er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. In seiner Umsatzsteuererklärung 2014 erklärte er einen Umsatz von 94.612,03 Euro und gab an, dass er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme.

Das Finanzamt aber war anderer Meinung. Es argumentierte, dass Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der 1.1.2014 sei und daher für 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 Euro gelte (Hinweis: bis 2019 galt eine Umsatzgrenze von 17.500 Euro). Da bereits am 1.1.2014 klar gewesen sei, dass diese Grenze überschritten würde, lägen die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht vor. Dementsprechend wurde die Umsatzsteuer aus den Umsätzen herausgerechnet und im Umsatzsteuerbescheid 2014 eine hohe Umsatzsteuerzahlung festgesetzt.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter gingen davon aus, dass der Unternehmerbegriff weit auszulegen sei und der Kläger aufgrund von Vorbereitungshandlungen in Form von Wareneinkauf bereits 2013 unternehmerisch tätig war und daher das Jahr 2013 als Erstjahr i.S. von § 19 UStG anzusehen sei. Dass er selbst den 1.1.2014 als Beginn seiner Tätigkeit angegeben hatte, sahen sie als ein unschädliches formelles Versäumnis an. Nach dieser Sicht war 2014 die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung erfüllt:

  • Der Vorjahresumsatz (Umsatz 2013 = 0 Euro) lag unter der damals geltenden Grenze von 17.500 Euro.

  • Der Umsatz des laufenden Jahres lag nach der Prognose am 1.1.2014 unter der Grenze von 50.000 Euro. Der Kläger hatte nämlich nachgewiesen, dass der Umsatz bis 31.5.2014 nur bei 15.752,43 Euro lag und der folgende weit höhere Umsatz bis Ende 2014 nur möglich war, weil er in eine größere Wohnung mit besseren Lagermöglichkeiten umgezogen war. Diese Entwicklung war zu Beginn des Jahres noch nicht absehbar gewesen.

Wenn Sie Ihr Unternehmen erst gegen Ende eines Jahres gründen und Sie voraussichtlich in diesem Jahr keine Umsätze erzielen werden, sollten Sie darauf achten, dass Sie Vorbereitungshandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts genau dokumentieren. Dabei kann es sich um die Bestellung von Waren, um den Abschluss eines Mietvertrags oder um den Kauf unternehmerisch genutzter Gegenstände handeln. Denn ob Sie im Folgejahr als Kleinunternehmer gelten oder nicht, kann für Sie einen Unterschied von mehreren Tausend Euro ausmachen.

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(AI)

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