Kleinunternehmer: Private Pkw-Nutzung erhöht nicht den Umsatz

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Der BFH hat zugunsten von Kleinunternehmern entschieden, dass einkommensteuerliche Privatanteile bei Überprüfung der 17.500,00-Euro-Grenze außen vor bleiben.

Ein Selbstständiger ist nur dann Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500,00 € nicht überstiegen hat (§ 19 UStG). Zum Gesamtumsatz gehören alle Einnahmen, die ihm zugeflossen sind. Ausgenommen sind jedoch bestimmte steuerfreie Umsätze und Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen.

Höchstrichterlich nicht geklärt und unter Fachleuten umstritten war bisher die Frage, ob die private Nutzung des Betriebs-Pkw bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes eines Kleinunternehmers einzubeziehen ist. Schließlich wirkt sich der Privatanteil innerhalb der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wie eine Betriebseinnahme aus. Von der Antwort kann es im Einzelfall durchaus abhängen, ob einem Unternehmer weiterhin der Status des Kleinunternehmers zusteht, der für seine Umsätze keine Umsatzsteuer zahlen muss.

Der BFH hat nun zugunsten von Kleinunternehmern entschieden, dass die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z.B. Pkw oder Telefon) bei Überprüfung der 17.500,00-Euro-Grenze nicht einzubeziehen ist. Da ein Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug aus den Kfz-Kosten berechtigt ist, darf auch die private Nutzung des Betriebs-Pkw nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15.9.2011, V R 12/11 ).

Falls Sie in letzter Zeit allein aufgrund der Einbeziehung eines Privatanteils in Ihren Gesamtumsatz den Status als Kleinunternehmer verloren haben, sollten Sie prüfen, ob Sie das noch rückwirkend korrigieren wollen. Der Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuer-Voranmeldungen stehen, macht das grundsätzlich möglich.

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