Sprecher für Radio-Werbespots sind nur im Ausnahmefall Freiberufler

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Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte? Im Fall eines Sprechers für Radio-Werbespots entschied das FG Rheinland-Pfalz jetzt: gewerblich. Der Grund: Der Mann ist einfach kein Künstler...

Die Richter beschäftigen sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen für den Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist. Dann nämlich würde es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handeln. Die Antwort kann für den Sprecher teuer werden, denn bei gewerblichen Einkünften wird Gewerbesteuer fällig.

Das wollte der Sprecher dann auch gerne vermeiden und bezeichnete sich als Künstler. Seine Argumente dabei: seine Tätigkeit als Sprecher ist Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Sein Sprechen selbst ist Kunst: durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache entsteht aus einem Text erst ein Kunstwerk. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg.

Bei seiner Argumentation wähnte er außerdem sowohl die Künstlersozialkasse als auch die Bundesversicherungsanstalt auf seiner Seite, denn beide stuften ihn als Künstler ein. Dabei wurde die Tätigkeit des Sprechers mit der von Hörspielsprechern verglichen. Diese sind als Künstler anerkannt.

Das FG Rheinland-Pfalz ließ sich trotzdem nicht überzeugen und will auch in Zukunft eine künstlerische - und damit freiberufliche - Tätigkeit nur im Einzelfall akzeptieren. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum soll es jedenfalls dann fehlen, wenn der Sprecher im Werbespot nur die Rolle eines normalen Produktbenutzers spricht oder spielt und lediglich den Gegenstand der Werbung anpreist. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsproben hatten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und enthielten die von ihrem Inhalt her die für Werbesendungen typischen Anpreisungen. Also: Kein Künstler, kein Freiberufler.

Auch die davon abweichende Einordnung der Künstlersozialkasse konnte daran nichts ändern: Diese sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers, so die Richter, sei für die steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.4.2008, Az. 3 K 2240/04).

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