Rentenversicherungspflicht bei nebenberuflicher Tätigkeit

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Ein nebenberuflich Selbstständiger, der auf Dauer überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist und keinen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, unterliegt als arbeitnehmerähnliche Person der Rentenversicherungspflicht.

Eine Krankenschwester arbeitete als Angestellte in einem Krankenhaus und war daher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich ging die Frau einer selbstständigen Nebentätigkeit als Handelsvertreterin nach. Alleiniger Auftraggeber war ein pharmazeutisches Unternehmen.

Die Deutsche Rentenversicherung ging davon aus, dass die Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin mangels mehrerer Auftraggeber und eigener Angestellter ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Das wollte die Frau nicht akzeptieren, denn ihr drohten höhere Rentenversicherungsbeiträge.

Da eine außergerichtliche Einigung scheiterte, mussten die Gerichte vor folgendem Hintergrund entscheiden: Das Sozialgesetzbuch führt eine Reihe von Selbstständigen auf, die aufgrund ihres Status rentenversicherungspflichtig sind. Dazu gehören auch Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 SGB VI). Das Gesetz unterscheidet dabei weder zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen noch danach, ob möglicherweise bereits einer anderen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit, zum Beispiel als Arbeitnehmer, nachgegangen wird.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte die Rentenversicherungspflicht mit dem Hinweis auf die bereits bestehende Versicherungspflicht als Angestellte ab. Im Revisionsverfahren hatte dann das Bundessozialgericht zu entscheiden. Und dieses Verfahren ging zugunsten der Deutschen Rentenversicherung aus. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin war die Frau als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung pflichtversichert. Die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, beurteilt sich allein danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber und versicherungspflichtige Angestellte vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht (Urteil vom 2.3.2010, Az. B 12 R 10/09 R).

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