Künstler: Gewinnerzielungsabsicht nur bei Vermarktungsbemühungen
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Eine nebenberufliche Künstlerin, die sich nur wenig um die Vermarktung ihrer Kunstwerke bemüht, hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Das FG München nahm folgerichtig Liebhaberei an.
Die Künstlerin hatte innerhalb von acht Jahren nur in einem einzigen Jahr einen Überschuss erzielt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie mit Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Kunst und Deutsch an einer Realschule.
Alle ein oder zwei Jahre eine Ausstellung zu veranstalten, reicht für die Annahme einer nachhaltigen, auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit nicht aus, urteilten die Richter des FG München: Eine professionelle Vermarktung sieht anders aus.
Daran ändert sich auch nichts, wenn die Künstlerin über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt und in einem eigenen Atelier tätig ist (Urteil vom 9.10.2009, Az. 7 K 1731/07).
Folge des Urteils: Bei der künstlerischen Nebentätigkeit handelt es sich um eine steuerlich irrelevante Liebhaberei. Die Lehrerin kann keine Betriebsausgaben absetzen, umgekehrt muss sie aber auch eventuelle Einnahmen, die sie mit dem Verkauf eines Kunstwerks erzielt, nicht versteuern.