Gründungszuschuss und Beginn der Selbstständigkeit: Jeder Tag zählt

 - 

Wer arbeitslos ist und sich selbstständig machen will, kann bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Existenzgründer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 (seit 2012: 150) Tagen hat. Und bei dieser Rechnung kommt es auf jeden Tag an.

Eine junge Rechtsanwältin war arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Am 4.5.2009 stellte sie telefonisch einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Am 5.5.2009 beantragte sie bei der Rechtsanwaltskammer die Zulassung und stellte den Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherungsbeginn am 6.5.2009. Am 7.5.2009 wurde ihr die Zulassung erteilt. Dieses Datum gab sie auch in ihrem Antrag auf Gründungszuschuss als Beginn der selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin an.

Die Agentur für Arbeit lehnte den beantragten Gründungszuschuss ab. Begründung: Zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 7.5.2009 habe sie nur noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 89 Tagen gehabt. Erforderlich sei aber ein Restanspruch von mindestens 90 Tagen.

Die Anwältin klagte gegen diesen Bescheid und bekam vor dem Sozialgericht recht (SG Frankfurt, Urteil vom 15.3.2012, S15 AL300/09 ): Die Richter waren der Meinung, die Frau habe ihre selbstständige Tätigkeit bereits zwei Tage früher am 5.5.2009 aufgenommen – und an diesem Tag hatte sie noch einen Restanspruch auf 91 Tage Arbeitslosengeld. Damit erfüllte sie die Voraussetzung für den Gründungszuschuss. Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit reichten Vorbereitungshandlungen aus, die im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten. Und dieser Zeitpunkt könne vor der Geschäftseröffnung im eigentlichen Sinne liegen.

Seit dem 28.12.2011 haben sich die Bedingungen verschärft. Jetzt sind nicht mehr 90, sondern 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der Selbstständigkeit erforderlich. Wer die Vorschriften zu sehr ausreizt, läuft Gefahr, dass ihm wegen einem oder zwei fehlenden Tagen Restanspruch der gesamte Gründungszuschuss verloren geht. Wie das Urteil zeigt, lässt sich über den Beginn der Selbstständigkeit oft streiten. Und nicht jeder Existenzgründer wird so verständnisvolle Richter finden. Deshalb sollten Sie nicht zu knapp rechnen.

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/existenzgruendung/gruendungszuschuss-und-beginn-der-selbststaendigkeit-jeder-tag-zaehlt