Zufallserfindung ist nicht steuerpflichtig

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Ein selbstständiger Fotodesigner machte auf einem Spaziergang die Zufallserfindung eines beweglichen Autofokus. Die bahnbrechende Idee hatte er beim Schnappschuss mit einer billigen Pocketkamera. Jahre später erwarb die Firma Canon für ca. € 375.000 alle Rechte aus dem Patent. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen der Einkommensteuer, da es von einer nachhaltigen und damit steuerpflichtigen Erfindertätigkeit ausging. Das Finanzgericht nahm dagegen eine Erfindertätigkeit ohne Wiederholungsabsicht an und ließ den Verkauf steuerfrei.

Der BFH hatte den Fall zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nun liegt das rechtskräftige Urteil vor, dessen Bedeutung für die Besteuerung von Erfindungen man gar nicht hoch genug einschätzen kann (FG Hamburg vom 12.12.2005, EFG 2006 S. 661).

Das Ergebnis: Nur eine nachhaltige planmäßige Erfindertätigkeit führt zu steuerpflichtigen Einnahmen. Die Beauftragung eines Patentanwalts und die Patenterteilung selbst schaden noch nicht, denn sie dienen dem Schutz des geistigen Eigentums. Erst wenn der Erfinder nachhaltig etwas unternimmt, um die technische Verwertungsreife des Patents zu fördern, verlässt er den Bereich der steuerfreien Zufallserfindung. Da der Fotodesigner tatsächlich nur seine »Blitzidee« in Gestalt einer Skizze schriftlich niedergelegt hatte, lag keine auf Wiederholung angelegte erfinderische Tätigkeit vor. Deshalb musste er aus seinen Patenteinnahmen endgültig nichts dem Finanzamt abgeben.

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