Versäumter Abzug von Vorsteuer als Betriebsausgabe

 - 

Ein »tragischer« Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig über die korrekte Verbuchung von Geschäftsvorfällen zu informieren. Eine Ehegattengemeinschaft hatte einen Gebäudeanbau errichtet, der umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. Die Vorsteuer aus den Baukosten in Höhe von € 16.500,- wurde in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht und auch die Auszahlung dieses Betrags vom Finanzamt wurde völlig richtig als Betriebseinnahme gebucht. Nur hatte das Ehepaar dummerweise die gezahlte Vorsteuer von € 16.500,- nicht als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltend gemacht. Sie hatten diesen Betrag nämlich irrtümlich in die Gebäudeherstellungskosten und damit in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung einbezogen.

Im folgenden Jahr bemerkte ein Steuerberater das Malheur - aber da war es schon zu spät. Der Einkommensteuerbescheid war bestandskräftig und konnte nicht mehr geändert werden. Er versuchte, den Schaden über eine Sonderabschreibung in Höhe des Vorsteuerbetrags wieder zu beheben. Aber da machte das Finanzamt und später auch der BFH nicht mit (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 49/05, DB 2006 S. 1815). Für die Ehegattengemeinschaft blieb es also bei dem bitteren Ergebnis, dass sie Steuern auf ein Einkommen zahlen musste, das »eigentlich« um € 16.500,- zu hoch war.

Ausführliche Informationen zum Thema "Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Gebäuden" haben wir in der gleichnamigen Broschüre für Sie zusammengestellt.


URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/einnahmen-ueberschuss-rechnung/versaeumter-abzug-von-vorsteuer-als-betriebsausgabe