Verdienstausfall richtet sich nach dem Bruttogewinn

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Erhält ein Selbstständiger Schadenersatz für Verdienstausfall, ist dieser nach dem Gewinn vor Steuern zu berechnen.

Eine Selbstständige wurde in einen fremdverursachten Unfall verwickelt und konnte wegen gesundheitlicher Schäden anschließend längere Zeit nicht arbeiten. Die Versicherung des Unfallgegners musste ihr für den Verdienstausfall Schadenersatz zahlen – doch in welcher Höhe? Darüber kam es zum Rechtsstreit.

Das Oberlandesgericht war der Auffassung, der Schadenersatz bestimme sich anhand des angenommenen Bruttogewinns, also des Gewinns vor Abzug der Steuer. Werde nämlich nur eine Entschädigung in Höhe des entgangenen Nettogewinns gezahlt, würde sich durch die darauf zu zahlende Steuer eine unzulässige doppelte Belastung ergeben (OLG München, Urteil vom 29.10.2010, Az. 10 U 3255/10).

Steuerlicher Hintergrund: Eine Verdienstausfallentschädigung ist unter der Einkunftsart zu erfassen, bei der der Verdienstausfall eingetreten ist. Im entschiedenen Fall musste also die Selbstständige den Schadenersatz als steuerpflichtige Betriebseinnahme berücksichtigen.

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