Unterricht durch Versicherungsvertreter ist nicht freiberuflich
-
Werden Außendienstmitarbeiter durch einen Versicherungsvertreter betreut, der ihnen Fachkenntnisse vermittelt, liegen bei diesem nicht freiberufliche Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit vor, sondern gewerbliche Einkünfte.
Ein Versicherungsvertreter betreute als "Landesärztegeschäftsstellenleiter" die ihm unterstellten Außendienstler fachlich im Bereich der Heilberufe. Er informierte sie über Vertriebsstrategien und Produktinnovationen, führte Kommunikationstraining durch und unterstützte die Mitarbeiter beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Dafür wurde er erfolgsabhängig bezahlt.
Sein Finanzamt ging von gewerblichen Einkünften aus. Das aber hätte für den Unternehmer nicht nur Zahlung von Gewerbesteuer bedeutet, sondern auch Buchführungspflicht. Der Versicherungsvertreter wehrte sich gegen die Einstufung als Gewerbetreibender und argumentierte, dass er unterrichtend tätig und damit Freiberufler sei.
Das Finanzgericht Münster kam jedoch zum Ergebnis, dass der Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele (FG Münster, Urteil vom 17.12.2010, Az. 4 K 3554/08 G). Zwar beinhalte seine Tätigkeit auch unterrichtende Elemente. Die Gesamttätigkeit werde dadurch aber nicht geprägt. Eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit setze ein Lehrer-Schüler-Verhältnis voraus, in dem Unterricht in einer institutionalisierten und organisierten Form erteilt wird. Seine Tätigkeit beschränkte sich nicht auf die abstrakte Vermittlung von Know-How, sondern umfasste auch die praktische Begleitung im Beruf. Daher gingen die Richter insgesamt von einer gewerblichen, beratenden Tätigkeit aus. Die umsatzabhängige Vergütung war nur noch ein weiteres Indiz für den gewerblichen Charakter.