Tagesmütter: Zahlungen von Jugendämtern sind steuerpflichtig

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Die Einnahmen einer Tagesmutter setzten sich zusammen aus Zahlungen der Jugendämter und Essensgeld, das die Eltern der betreuten Kinder bezahlten. Versteuern muss sie alles, sagt das FG Münster.

Die Tagesmutter war davon ausgegangen, dass nur das Essensgeld zu versteuern sein. Bei den Zahlungen der Jugendämter handelte es sich ihrer Auffassung nach um Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung, die gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.

Hinweis: Bei den von den Jugendämtern gezahlten Geldern handelte es sich um Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und die Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 SGB VIII bzw. Monatspauschalen.

Das sahen die Richter anders. Denn obwohl die Gelder natürlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden waren, hatten sie nichts mit einer unmittelbaren Förderung der Erziehung zu tun.

Da nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand habe, sei für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlich, dass die öffentlichen Gelder ausschließlich zur Erziehung bestimmt sind, erklärten die Richter.

Zudem sollten Tagesmütter oder Tagesväter die Kinder auch nicht anstelle der Eltern erziehen, sondern die Eltern lediglich unterstützen. Darüber hinaus diene die Aufnahme der Kinder bei Tageseltern auch deren Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und der allgemeinen Betreuung (FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, Az. 6 K 3334/17 E).

Diese Auffassung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 2 SGB VIII:

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

  1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

  2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

  3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(MB)

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