Steuerbegünstigte Veräußerung einer Freiberufler-Praxis

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Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen überträgt. Was das genau bedeutet, erklärt der BFH.

Der Veräußerer müsse seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen, entschieden die Richter in einer aktuellen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 11.2.2020, Az. VIII B 131/19).

Fällt bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ein Gewinn an, kann dieser ermäßigt nach der sogenannten Fünftelmethode (auch: Fünftelregelung) besteuert werden.

Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die sog. Fünftelregelung gibt es für »außerordentliche« Einkünfte. Das sind zu einer der sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG gehörende Einkünfte, die nicht regelmäßig bzw. nicht laufend zufließen. Sie entstehen im Regelfall durch ungewöhnliche und seltene Geschäftsvorfälle und werden zwecks Abschwächung der Steuerprogression ermäßigt besteuert. In § 34 Abs. 2 Nr. 1-4 EStG sind abschließend diejenigen Einkünfte aufgeführt, für die die Fünftelregelung infrage kommt – ganz oben stehen dabei die Gewinne bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes.

Der Grund für die begünstigte Besteuerung: Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe werden die während vieler Jahre angesammelten stillen Reserven zusammengeballt aufgedeckt.

So funktioniert die Fünftelregelung

Die Steuerermäßigung durch die Fünftelmethode wird dadurch erreicht, dass die außerordentlichen Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden, wodurch sich eine Tarifglättung ergibt (§ 34 Abs. 1 EStG). Der Grund für die dadurch eintretende Steuerersparnis liegt im progressiven Steuertarif, der bei einem Zufluss zusammengeballter Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum i. d. R. zu einer höheren Steuerbelastung führt als bei Verteilung dieser Einkünfte auf mehrere Veranlagungszeiträume.

Keine starre zeitliche Grenze für Wiederaufnahme der Tätigkeit

Wann eine »definitive« Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt dabei jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht ausdrücklich nicht. Dementsprechend ist auch keine »Wartezeit« von mindestens drei Jahren einzuhalten, erklärten die Richter und schlossen sich dabei einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 an (BFH-Urteil vom 21.08.2018, Az. VIII R 2/15).

Veräußerer darf für den Käufer (weiter-)arbeiten!

Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Und auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen. Auch das hatte der BFH bereits im in der oben zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2018 so gesagt.

Mit einer weiteren wichtigen Präzisierung stellen sich die BHF-Richter zudem gegen die Meinung des Bundesfinanzministeriums: Die Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in einem geringen Umfang schadet der tarifbegünstigten Besteuerung des Verkaufs auch dann nicht, wenn dabei neue Mandate betreut werden.

(MB)

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