Selbstständige: 10 Steuertipps zum Jahreswechsel

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Stellen Sie jetzt schon die Weichen, um Steuern zu sparen – entweder noch 2023 oder für 2024! Bei diesen 10 Tipps zum Steuern sparen ist bestimmt auch für Sie etwas dabei.

Hinweis

Das Wachstumschancengesetz befindet sich zurzeit im Vermittlungsausschuss. Daher heißt es in dem einen oder anderen Tipp »könnte für Sie sinnvoll sein«. Denn noch wissen wir nicht, welche Regelungen tatsächlich auch umgesetzt werden. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!

→ mehr zum Wachstumschancengesetz

Zahlung mit ec-Karte (girocard) oder Kreditkarte

Betriebliche Einkäufe, die Sie im Dezember 2023 mit Ihrer Kredit- oder EC-Karte bezahlt haben, können Sie noch im Jahr 2023 als Betriebsausgabe erfassen – auch dann, wenn das Geld erst im Januar 2024 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an.

Wichtig: Abrechnungsbeleg aufheben!

Zehn-Tage-Regel beachten

Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2023 Zahlungen leisten, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2022 betreffen, ist der Betrag bereits in Ihrer Gewinnermittlung 2022 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen und auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Durch Zahlung nach dem 10.1. können Sie solche Betriebsausgaben in das Jahr 2024 verlagern.

Wichtig: Die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2023 oder das IV. Quartal 2023 sollte bis spätestens bis 15.1.2024 beim Finanzamt eingegangen sein. Sonst fallen Säumniszuschläge an.

Empfehlung der Redaktion:

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Steuertipps-Steuerterminkalender 2024 - Alle Steuertermine 2024 auf einen Blick

Ab 2024 Fahrtenbuch führen 

Wenn Ihnen der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu hoch ist oder Sie vielleicht sogar für mehrere Betriebs-Pkw einen pauschalen Privatanteil versteuern müssen, sollten Sie ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen. Damit können Sie ggf. viel Geld sparen!

    

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Das Fahrtenbuch von Steuertipps – passt in jedes Handschuhfach!

 

    

Auf ein Fahrtenbuch umsteigen können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) neu bilden

Wenn Sie Investitionen im Zeitraum 2024 bis 2026 planen und Ihr Gewinn im Jahr 2023 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 200.000 Euro ist, können Sie in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) 2023 einen IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfassen.

Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.

Letze Chance für Übertragung von IAB der Jahre 2017 bis 2020

Wegen der Corona-bedingten Steuererleichterungen wurde diese Investitionsfrist für die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildeten IAB mehrfach verlängert. Nun laufen die Investitionsfristen für die IAB der Jahre 2017 bis 2020 alle zum 31.12.2023 aus! Für solche IAB, die noch nicht wieder hinzugerechnet wurden, besteht Handlungsbedarf. Haben Sie im laufenden Jahr 2023 bereits begünstigte Wirtschaftsgüter erworben, auf die Sie diese IAB übertragen können, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Falls nicht, können Sie noch bis zum 31.12.2023 ein entsprechendes Wirtschaftsgut anschaffen.

→ mehr dazu: Investitionsabzugsbetrag: Wer muss bis Ende 2023 investieren?

Abschreibungen: GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen

Zu einem sogenannten »geringwertigen Wirtschaftsgut« (GWG) können Sie kommen, indem Sie für zukünftige kleinere Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzen und dadurch unter die GWG-Grenze von 250 Euro/800 Euro/1.000 Euro gelangen. Haben Sie in den Jahren 2017 bis 2022 einen IAB gebildet, den Sie noch nicht übertragen haben, können Sie nun diesen bis 50 % (bei Abzug bis 2019: 40 %) gewinnerhöhend auflösen und gleichzeitig die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts kürzen. Somit wird es zum sofort abzugsfähigen GWG.

Hinweis: Im Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, für ab 1.1.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter die GWG-Grenze auf 1.000 Euro zu erhöhen. Die Grenze für die Poolabschreibung soll auf 5.000 Euro angehoben werden. Daher kann es für Sie sinnvoll sein, solche noch für 2023 geplante Investitionen auf 2024 zu verschieben. Kommt die Änderung, bringt Ihnen das ab 2024 eine höhere Abschreibung. (→ mehr zum Wachstumschancengesetz)

→ Ratgeber Geringwertige Wirtschaftsgüter

Was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000 Euro, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.

Die GWG-Regeln sind gar nicht so einfach, da Ihnen der Gesetzgeber zahlreiche Wahlmöglichkeiten anbietet. Wenn Sie sich damit gut auskennen, können Sie für sich das Maximum an Abschreibungen herausholen!

Computer und Software sofort abschreiben

Haben Sie einen Computer, dazugehörende Peripheriegeräte und Computerprogramme in 2023 angeschafft, können Sie die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben in Ihrer Gewinnermittlung 2023 berücksichtigen – selbst wenn Sie diese Wirtschaftsgüter erst im Dezember anschaffen.

Sonderabschreibung von 20 %

Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2022 die Grenze von 200.000 Euro nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2023 eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20 %!

Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2023 und 2024 zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.

Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Sonderabschreibung für die entsprechenden Anschaffungen ab 2024 auf 50 % erhöht werden. Daher kann es für Sie sinnvoll sein, eine noch für 2023 geplante Anschaffung zu verschieben – auch wenn wir noch nicht wissen, ob diese Regelung tatsächlich umgesetzt wird. 

Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung

Als Kleinunternehmer sollten Sie zum Jahresende Ihren Gesamtumsatz 2023 ermitteln.

Liegt Ihr Gesamtumsatz über 22.000 Euro, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2024 nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer zahlen, sind im Gegenzug aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Übergangs steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu, falls Sie im Zeitraum 2019 bis 2023 größere Anschaffungen getätigt haben. 

Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer

Sind Sie bisher Regelbesteuerer und liegt Ihr Bruttoumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) 2023 nicht über 22.000 Euro, können Sie ab 2024 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Sie müssen dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen, verlieren aber das Recht zum Vorsteuerabzug.

Der Übergang ist allerdings nicht immer zulässig. Wenn Sie nämlich früher freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben, sind Sie fünf Jahre lang an dieses Verfahren gebunden. Sie können dann in diesem Zeitraum nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren.

Hinweis: Durch das Wachstumschancengesetz soll für Kleinunternehmer rückwirkend für 2023 die Verpflichtung entfallen, eine Jahreserklärung zu übermitteln.

(AW)

 

    

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Steuertipps für Selbstständige: Hier bleibt keine Steuerfrage offen!

 

Der SteuerBerater für Selbstständige ist Ihr aktueller und finanzamtssicherer Begleiter durch das Steuerjahr für den betrieblichen und privaten Bereich:

  • Sie wissen, wann Sie während des Jahres aktiv werden müssen, um sich Steuervorteile zu sichern.

  • Sie erfüllen alle Ihre steuerlichen Pflichten von EÜR über Umsatzsteuererklärung bis hin zur Einkommensteuererklärung und sparen dabei Steuern.

  • Sie schauen bei der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten auch über den Tellerrand, z.B. in die Kranken- und Rentenversicherung. 

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