Künstlersozialkasse: Informationen für Versicherte und Verwerter in der Corona-Krise

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Auch die Künstlersozialkasse ergreift Maßnahmen, um sowohl den bei ihr versicherten Künstlern und Publizisten als auch den Verwertern während der Coronakrise finanziell unter die Arme zu greifen.

Künstlersozialversicherung: Informationen für Versicherte

Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten kommen, können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Versicherungs-Beiträge stellen oder Ratenzahlung beantragen. Das geht auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich.

Beschreiben Sie in Ihrem Antrag die Umstände, die zu den Zahlungsschwierigkeiten geführt haben. Die Künstlersozialkasse wird dann eine zinslose Stundung bis zum 30. Juni 2020 genehmigen.

Das bedeutet nicht, dass keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen! Die Beiträge werden nur bis Ende Juni nicht eingefordert – ab Juli heißt es dann: Nachzahlen und abstottern.

Es gibt aber die Möglichkeit, die Beitragshöhe anzupassen, sodass niedrigere Beiträge fällig werden. Das geht, wenn Ihr Einkommen aufgrund der Corona-Krise sinkt. Benutzen Sie dafür diesen Antrag (PDF).

Sie brauchen keine Angst zu haben, dass Sie im Extremfall Ihre Versicherung verlieren: Wenn Ihr Beitrag aufgrund der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das eigentlich erforderliche Mindesteinkommen von 3.900 Euro pro Jahr nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann.

Künstlersozialabgabe: Informationen für Verwerter

Verwerter und Auftraggeber, die ihre abgabepflichtigen Entgeltzahlungen zu spät melden, müssen keine Sanktionen fürchten: Die KSV gewährt auf Antrag eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020. Der Antrag kann formlos per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de gestellt werden.

Und auch für abgabepflichtige Unternehmen gilt, dass sie bei akuten Zahlungsschwierigkeiten Stundung und Ratenzahlung beantragen können. Auch dafür wenden sich Betroffene bitte per Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de

Die KSV bittet auch hier um eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten und gewährt dann ohne weitere Ermittlungen eine zinslose Stundung bis zum 30. Juni 2020.

Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dafür stellt die KSV dieses Formular zur Verfügung (PDF).

Weitere Informationen finden Sie auch hier auf der Internetseite der Künstlersozialversicherung.

(MB)

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