DJ: Gewerbetreibender oder Künstler?

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Ein DJ kann Künstler sein, entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Warum das wichtig ist und welche Voraussetzungen er dafür erfüllen muss, lesen Sie hier.

Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass er als Künstler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021, Az. 11 K 2430/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der klagende DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen auf und trat ab und zu in Clubs auf. Mit seinen Auftraggebern sprach er zwar im Vorfeld Stil und Art der Darbietung ab. An diese Absprachen hielt er sich auch bei seinen Auftritten, unterlag aber ansonsten weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen der jeweiligen Auftraggeber.

Argumente des Finanzamtes für gewerbliche Tätigkeit

Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid.

Argument: Der DJ sei nicht künstlerisch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Seine Remixe von Liedern würden den Originalsongs stark ähneln. Die Veränderungen im Beat und Klang seien nicht so bedeutend, dass dadurch neue Musikstücke entstünden. Er habe keine Klangfolgen mit dominierender eigener Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musikstücke mit Hilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete. Außerdem seien seine Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z. B. Hochzeit oder Betriebsfeier) passe.

Das sahen sowohl der DJ als auch das Finanzgericht Düsseldorf anders.

FG Düsseldorf: Ein DJ spielt nicht nur Lieder ab...

Die Richter des FG Düsseldorf folgten den Argumenten des Klägers, der erklärt hatte, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Dazu lege er andere Beats, die er teilweise selbst erzeuge, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Für die Richter was das eine ausreichende eigenschöpferische Leistung, um eine Einordnung als Künstler anzunehmen: Hier würde neue Musik geboten, mit eigenem Charakter und eigenem Stil. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer seien die »Instrumente« des DJs, so ihre Begründung.

Auf welcher Art von Veranstaltungen der DJ auftrete, sei zudem für die Einordnung als Künstler irrelevant – entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von »Instrumenten« Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.

Freiberufler oder Gewerbetreibender – warum ist das so wichtig?

Wer »Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit« erzielt – also Freiberufler ist – ist in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG unter anderem auch künstlerische Tätigkeiten.

  • Alle Angehörige der Freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

  • Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich. Das spart Zeit und Nerven und oft auch das Geld für einen Steuerberater, da man die EÜR viel leichter selbst erstellen kann als eine Bilanz.

  • Die Einordnung als Künstler ist noch aus einem weiteren Grund interessant: Sie sind über die Künstlersozialkasse krankenversichert, renten- und pflegeversichert. → Mehr zur Künstlersozialversicherung.

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(MB)

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