Coronakrise: So wird kleinen Selbstständigen geholfen

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Freiberufler, Freelancer, Solo-Selbstständige, Kreative: Welche Hilfen gibt es bei ausbleibenden Aufträgen, Absagen, Stornierungen oder Zahlungsverzug von Kunden?

Abgesagte Konzerte, Messen und Hochzeiten, Theaterschließungen und auch die Schließung von Geschäften und Gastronomie sind für Selbstständige existenzbedrohend. Einen Monat können die meisten irgendwie überbrücken. Aber dabei wird es nicht bleiben. Welche Möglichkeiten gibt es jetzt, das Schlimmste zu verhindern und irgendwie die Zeit zu überbrücken, bis sich das Leben wieder normalisiert?

Im Folgenden informieren wir Sie über diese Bereiche:

  • Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?

  • Mit wem Sie jetzt alles reden sollten

  • Was passiert mit bereits gezahlten Fördermitteln im Kultur- und Kreativbereich?

  • Können Sie Ihre Beiträge zur Künstlersozialversicherung anpassen?

  • Hilft die Arbeitslosenversicherung?

  • Bekommen Sie Hilfe von den Verwertungsgesellschaften (VG Wort und VG Bild-Kunst)?

  • Müssen Sie jetzt Ihre Mitarbeiter entlassen?

Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?

Grundsätzlich: Nein. Ausnahme: Sie müssen, behördlich angeordnet, in Quarantäne. Dann erhalten Selbstständige pro Monat ein Zwölftel des im Vorjahr veranschlagten Einkommens. Das ist in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) geregelt.

Bei einer Existenzgefährdung können Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne ruht, neben der Entschädigung auf Antrag auch einen Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten. Auch das ist in § 56 IfSG geregelt.

Zuständig ist in beiden Fällen die Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat.

Mit wem Sie jetzt alles reden sollten

In diesem Bereich geht es vor allem darum, Ausgaben zu vermeiden oder verschieben und Kunden zu behalten. Das betrifft zum Beispiel:

  • Mietverträge für Läden, Geschäfte, Praxen, Büroräume usw.: Wenn Sie jetzt weniger Einnahmen haben, weil Aufträge wegbrechen und ganz einfach kein Geld mehr fließt, sprechen Sie möglichst früh mit Ihrem Vermieter. Der will jetzt nämlich sicher auch keinen Mieter verlieren und keinen Leerstand riskieren. Versuchen Sie, sich darauf zu einigen, die Miete vorübergehend anzupassen oder später nachzuzahlen.

  • das Finanzamt: Steuern können gestundet und Vorauszahlungen angepasst werden. Das gilt auch für Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Mehr dazu finden Sie hier: Unternehmer: Steuerliche Maßnahmen in Zeiten von Corona

  • Ihre Bank, besonders dann, wenn Sie Kredite in den nächsten Wochen (und vielleicht Monaten) nicht mehr wie geplant bedienen und abbezahlen können.

  • Kunden: Lassen sich Dienstleistungen vielleicht auch online erbringen? Gerade Schulungen und Coachings, aber auch Produktpräsentationen und Lesungen lassen sich auch online durchführen. Und Besprechungen sowieso. Als Gastronom können Sie Speisen zum Mitnehmen abieten. Wer ein Ladengeschäft hat, kann auch ohne Online-Shop Bestellungen per E-Mail annehmen und per Post oder Paketdienst versenden (denken Sie dann an Zahlung per Vorkasse!) oder die Kunden holen die Ware ab und bezahlen bei Abholung. So können Sie wenigstens einen Teil der durch Corona entstandenen Probleme abfangen.

  • Kunden mit offenen Rechnungen: Unbezahlte Rechnungen sollten Sie jetzt so schnell wie möglich eintreiben. Denn auch Ihr Kunde kann irgendwann in die Situation kommen, dass ihm das Geld zum Bezahlen seiner Rechnungen ausgeht.

Die GEMA teilt mit, dass für den Zeitraum, in dem GEMA-Lizenznehmer ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden, schreibt die GEMA. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Was passiert mit bereits gezahlten Fördermitteln im Kultur- und Kreativbereich?

Kulturstaatsministerin Monika Grütters kündigte an, schon bestehende Programme so schärfen und einsetzen zu wollen, dass die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Erleichterung der Corona-bedingten Schwierigkeiten und Ausfälle sowohl Kultureinrichtungen und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen.

Weiterhin erklärte sie, bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, auf Rückforderungen so weit wie möglich zu verzichten. Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen aufgrund des neuartigen Coronavirus/COVID-19 sei es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zuwendungsrecht möglich, von Rückforderungen für bereits zur Projektdurchführung verausgabter Fördermittel abzusehen.

Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, seien jedoch grundsätzlich zurückzuerstatten.

Können Sie Ihre Beiträge zur Künstlersozialversicherung anpassen?

Ja, das geht. Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind und jetzt deutlich weniger Aufträge – und damit auch ein niedrigeres Einkommen – haben, können Sie dies der KSK melden. Die Höher Ihrer Versicherungsbeiträge wird dann angepasst.

Aber Vorsicht: Wer jetzt weniger zahlt, bekommt im Krankheitsfall auch weniger Krankengeld!

Hilft die Arbeitslosenversicherung?

Falls Sie sich als Selbstständiger gegen Arbeitslosigkeit versichert haben, können Sie diese jetzt natürlich in Anspruch nehmen. Das sollten Sie sich aber gut überlegen. Denn unserer Auffassung nach müssen Sie dafür Ihr Gewerbe abmelden.

Bekommen Sie Hilfe von den Verwertungsgesellschaften (VG Wort und VG Bild-Kunst)?

Sowohl die VG Wort als auch die VG Bild Kunst verfügt über einen Sozialfonds. Wenn Sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer dieser Verwertungsgesellschaften haben und in Not geraten, können Sie Leistungen aus diesen Sozialfonds erhalten.

Müssen Sie jetzt Ihre Mitarbeiter entlassen?

Wenn Sie einen oder mehrere Mitarbeiter haben, müssen Sie diese(n) nicht sofort entlassen. Gerade wurden die Voraussetzungen für den Antrag auf und den Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfacht – mehr dazu lesen Sie hier: Kurzarbeit: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen 

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KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.

zur Seite der KfW

KfW-Corona-Hilfe: Antragstellung ab heute möglich (Steuertipps-News vom 23.3.2020)

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/einnahmen-ueberschuss-rechnung/coronakrise-so-wird-kleinen-selbststaendigen-geholfen