Bloß nicht den Überblick verlieren: Von Novemberhilfe, Neustarthilfe für Solo-Selbstständige und Überbrückungshilfen III

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Wir haben Mitte November und wir befinden uns im »Lockdown light«! Wie es mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie genau weiter geht und was das womöglich für ein gemeinsames Weihnachtsfest heißt, dazu werden wir voraussichtlich am kommenden Mittwoch mehr erfahren.

Wie es aber mit den zahlreichen Corona-Hilfen weiter geht, die seitens der Bundesregierung kontinuierlich verbessert und erweitert werden, um Selbstständigen und Unternehmen, die sich coronabedingt in einer finanziellen Notsituation befinden, zu unterstützen – dazu wissen wir schon heute so einiges. Auch wenn es gar nicht so einfach ist, bei den ständigen Neuerungen und Erweiterungen den Überblick zu behalten.

 

Novemberhilfe und Abschlagszahlung

Fangen wir mit der Novemberhilfe an – wir haben hier bereits über diese offiziell genannte »außerordentliche Wirtschaftshilfe« berichtet. Um nicht durcheinander zu kommen, muss man zwischen der »regulären Novemberhilfe« und der »Abschlagszahlung« bei der Novemberhilfe unterscheiden.

Da die reguläre Auszahlung der Novemberhilfe, d.h. die Auszahlung, bei der die genaue Höhe nach den Umsätzen aus 2019 berechnet wird, noch ein wenig dauern wird, hat man sich sozusagen »vorab« zu einer Abschlagszahlung entschlossen, die bereits Ende November gewährt, also auch ausgezahlt, werden soll.

Hiermit will man den Betroffenen über Liquiditätsengpässe hinweg helfen, denn diese bestehen ja bereits im November!

Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 % ihrer beantragten Summe, aber maximal 10.000 Euro!

Die Abschlagszahlung erfolgt auf Basis des regulären Antrags, der für die Novemberhilfe gestellt wird. Es ist kein separater Antrag auf Abschlagszahlung notwendig!

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Im Falle von Solo-Selbstständigen, die einen Direktantrag bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch in unserem kostenlosen E-Book im Kapitel »Außerordentliche Wirtschaftshilfe im November 2020«.

 

Novemberhilfe und Steuerberater

Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte über die bereits vorhandene Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Allerdings sollen Solo-Selbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein, also ohne Einschaltung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts.

Als Voraussetzung hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

 

Überbrückungshilfe III

Nach Phase 1 und Phase 2 der Überbrückungshilfe geht das Instrument als »Überbrückungshilfe III« bis Ende Juni 2021 in die Verlängerung! Gleichzeitig soll die Überbrückungshilfe III im Vergleich zu ihren Vorgängern verbessert und erweitert werden.

Wie gehabt, kann man bei den Überbrückungshilfen einen gewissen Prozentsatz der betrieblichen Fixkosten erstattet bekommen. Dabei ist genau festgelegt, welche Fixkosten erstattungsfähig sind.

Mit der Überbrückungshilfe III sollen nun beispielsweise auch Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen angesetzt werden können.

Bei der Höhe sind anstelle von bislang maximal 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu maximal 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Die Überbrückungshilfe III gilt ab 1. Januar 2021. Es ist davon auszugehen, dass sie einige Wochen nach Programmstart, also im Laufe des I. Quartal 2021, beantragt werden kann.

Auf weitere Einzelheiten müssen wir noch warten!

 

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III. Auch sie gilt ab 1. Januar 2021 – eine Beantragung ist also erst im Jahr 2021 möglich!

Mit dieser soll besonders Solo-Selbstständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden, geholfen werden, die sich in der Situation befinden, nur geringe Fixkosten zu haben.

Bei den Überbrückungshilfen bilden normalerweise die Fixkosten die Basis, auf der die Höhe der Unterstützung durch die Überbrückungshilfe ermittelt wird. Daher fielen viele Solo-Selbstständige bei den Hilfen bisher durchs Raster. Mit der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige soll dem nun Abhilfe geschaffen werden.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Um die Höhe der Neustarthilfe zu ermitteln, wird der sogenannte Referenzumsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt.

Dieser Referenzumsatz ergibt sich

  • zunächst aus dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, dem Referenzmonatsumsatz;

  • Das Siebenfache des Referenzmonatsumsatzes ergibt dann den Referenzumsatz.

Die Neustarthilfe beträgt dann einmalig 25% dieses Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem kostenlosen E-Book im Kapitel »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige«.

(AW)

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/einnahmen-ueberschuss-rechnung/bloss-nicht-den-ueberblick-verlieren-von-novemberhilfe-neustarthilfe-fuer-solo-selbststaendige-und-ueberbrueckungshilfen-iii