Bilanzierung: Kein Ausweis von Pfandgeldern
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Wie sind von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren? Mit dieser Frage musste sich der BFH beschäftigen.
Eine GmbH betrieb u.a. einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die GmbH müsse für den Anspruch gegen die Getränkehersteller auf Rückerstattung der an sie entrichteten Pfandgelder eine Forderung ausweisen. Die Höhe der Forderung soll sich dabei nach der Rückstellung richten, die die GmbH für die an ihre Kunden zurückzuzahlenden Pfandgelder gebildet hat.
Der BFH vertrat jetzt eine andere Auffassung und sagt: Hat ein Getränkehändler
- einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und
- andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten,
so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim Getränkelieferanten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung.
Ausnahme: Bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. bei drohenden Schadensersatzansprüchen der Getränkehersteller, ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen (BFH, Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 36/07).