Berufsmusiker: Kosten für häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzbar

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Berufsmusiker können die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum in der eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen.

Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen hier nicht, entschied das FG Köln.

Geklagt hatte eine freiberufliche Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 Euro in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und vertrat die Auffassung, auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung stelle ein häusliches Arbeitszimmer dar.

Die Richter widersprachen jetzt der Auffassung der Finanzverwaltung und stellten dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde. Oft sei das Übungszimmer eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich, lautete das Urteil (FG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 K 3882/09).

Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.

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